Keine Auskunft zu dieser IP…
Herber Rückschlag für die Musik- und Filmindustrie im Kampf gegen sog. Filesharing-Nutzer. Das höchste europäische Gericht hat die Privatsphäre von Internetnutzern massiv aufgewertet. Das Gericht urteilte (01/08), die Herausgabe von Nutzerdaten durch einen Provider in einem Zivilprozess ist mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Dessen ungeachtet setzen sich Ausschüsse der deutschen Länderkammern in ihren Kommentaren zur geplanten Strategie „Content Online“ der EU-Kommission trotzdem für einen zivilrechtlichen Auskunftsanpruch gegen Internetprovider und zusätzliche „freiwillige Vereinbarungen“ ein…
Geht es nach den Vertretern von Politik, Musik- und Filmindustrie, sollen alle Provider die Nutzerdaten von Filesharing-Anwendern (und nicht nur diesen) herausgeben, ohne vorherige Prüfung durch einen Richter. Sehr viele Gerichte halten das jedoch für unverhältnismäßig. Dieser Auffassung hat sich jetzt auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) überraschend deutlich angeschlossen.
Im vorliegenden Fall hatte der EuGH sich mit dem Verfahren des Verbandes der spanischen Musikproduzenten, Promusicae, gegen den spanischen Telekommunikationsanbieter Telefonica befasst. Dabei hatte Promusicae auf die Herausgabe der persönlichen Daten von Telefonica-Kunden geklagt. Der Verband verdächtigte die Internetnutzer des Filesharings. Das zuständige spanische Gericht wandte sich daraufhin an das höchste europäische Gericht. Es wollte vom EuGH wissen, ob es eine EU-Rechtsgrundlage für die Herausgabe der entsprechenden Daten in einem Zivilverfahren gibt.
Das jedoch hat der EuGH klar verneint.
Die europäischen Richter bewerten damit den Schutz der Privatsphäre deutlich höher als den Schutz des Urheberrechts und die Interessen der Rechteverwerter.
Die Richter sahen von dem Fall die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG), die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG), die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) sowie die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) betroffen.
Diese Richtlinien „gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen“, heißt es in dem Urteil vom 29. Januar 2008.
Naturgemäß sehen das die deutschen Rechteverwerter anders und stemmen sich im Bundesrat massiv gegen eine solche Vorgabe aus Brüssel…
Zitat der von den Rechteverwertern kontrollierten Kommission:
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu dieser Frage habe den Mitgliedsstaaten keine engen Grenzen gesetzt.(!)
Der Bundesrat solle am Freitag bitteschön die Auffassung der Kommission teilen, „dass es sich bei der Internetpiraterie um ein zentrales Problem bei der digitalen Verwertung von geschützten Werken handelt“. Rechteinhaber (?) müssten daher effektive Mittel an die Hand bekommen, um gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Dazu zählen die Fachpolitiker im Sinne früherer Stellungnahmen zum einen die Einführung eines Schadensersatzanspruchs; der Verletzer soll also nicht nur die einfache Lizenzgebühr zahlen. Dazu kommt die Einführung eines „praktikablen und erfüllbaren“ Anspruchs der Rechtehalter auf Auskunft über Nutzerdaten hinter einer IP-Adresse.
Das Urteil des EuGH kommt auch nicht überraschend, wie von den deutschen Rechteverwertern immer behauptet. Die Richter des EuGH schlossen sich in ihrem Urteil der Auffassung von EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott an.
Juliane Kokott hatte bereits im Juli 2007 eine Stellungnahme zu dem Fall abgegeben.
Darin wies sie ausdrücklich auf die Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Maßnahmen hin.
Die Schutzpflichten des Staates gingen „nicht so weit, dass dem Rechtsinhaber unbeschränkte Mittel zur Aufklärung von Rechtsverletzungen zur Verfügung gestellt werden müssten„, schrieb Kokott damals.



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