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Abmahnwelle im Internet

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Nach dem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie, der am vergangenen Freitag im Bundestag beschlossen wurde, werden auch die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung wegen einer einfachen Urheberrechtsverletzung auf 50,- Euro begrenzt.
Mit der Begrenzung der Gebühren für eine erste Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen will die Bundesregierung den zum Teil unverhältnismäßig hohen Abmahnkosten entgegenwirken.
Zu diesem Zweck soll § 97a in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt werden.
Nach bisheriger Rechtslage kann es passieren, dass ein User, der eine einzelne Datei von einer Internettauschbörse herunterlädt, anschließend eine anwaltliche Abmahnung erhält, in der er zugleich aufgefordert wird, Anwaltskosten in Höhe von 2.500,- Euro zu begleichen.

In der Anwaltschaft hat sich diese Form der Abmahnung in den letzten Jahren zu einer lukrativen Einnahmequelle entwickelt. Anwälte werden dabei meist von der deutschen Musikindustrie beauftragt, Verletzungen des Urherrechtsgesetzes zu verfolgen.
Immer häufiger kam es in der letzten Zeit vor, dass einzelne Internetseiten, die auf den ersten Blick Informationszwecken zu dienen scheinen, systematisch dafür geschaffen wurden, den Internetnutzer zu einem Missbrauch zu verleiten.
Diejenigen Nutzer, die dann von dieser Internetseite einzelne Fotos für ihre eigene Homepage herunterladen, werden anschließend umgehend von einer Anwaltskanzlei mit einem vorgefertigten Schreiben abgemahnt und zur Zahlung hoher Anwaltsgebühren aufgefordert. Die Abmahngebühren stehen aber häufig völlig außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden des Urheberrechtsinhabers und dem Nutzen desjenigen, der das Foto heruntergeladen hat. Dies gilt insbesondere bei der rein privaten Nutzung der heruntergeladenen Dateien.
Hinsichtlich der Kooperation zwischen Internetseitenbetreibern (meist sind das die Anwaltskanzleien selber) und Abmahnanwälten drängt sich der Verdacht auf, dass die Internetseiten nur zu dem Zweck betrieben werden, Nutzer in die Abmahnfalle tappen zu lassen, während sich Abmahnanwalt und Internetseitenbetreiber die erheblichen Gebühren für die Abmahnung aufteilen.
Durch die Gebührendeckelung auf 50,- Euro für das erste Abmahnungsschreiben ist zu erwarten, dass die anwaltliche Abmahnpraxis im Bereich der Urheberrechtsverletzung durch Private erheblich abnehmen wird, weil dann dieses “Geschäftsfeld” für alle Beteiligten an Attraktivität verliert.

Written by BlackHole

April 14, 2008 um 10:26

Veröffentlicht in abmahnung

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