Bergland

Netzsperren greifen in Grundrechte ein

Veröffentlicht in zensur by dobermann projekt am April 29th, 2008

Sperrverfügungen für Inhalte im Internet “greifen in erheblichem Umfang in die Meinungsfreiheit der Inhaltsanbieter, die Informationsfreiheit der Nutzer sowie die Berufsfreiheit der Internetprovider ein.” Zu diesem Ergebnis kommt das am heutigen Montag in München von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vorgestellte Gutachten zu Sperrverfügungen im Internet. Wegen der Grundrechtseingriffe und der möglichen Beeinträchtigung der technischen Funktion des Netzes müssten “schwierige rechtliche Abwägungen und Verhältnismäßigkeitsprüfungen im Einzelfall” den Maßnahmen immer vorangehen, heißt es in dem Gutachten weiter. Technische Sperrmaßnahmen, die ins Fernmeldegeheimnis eingreifen, seien rechtlich nicht gedeckt. Sperrungen von IP-Adressen oder URLs würden daher eine Änderung des geltenden Rechts erfordern.
“Eine Sperrverfügung erlassen, das sagt sich so schnell”, warnte der KJM-Vorsitzende Wolf-Dieter Ring im Gespräch. Die KJM habe aber bewusst in den vergangenen fünf Jahren keine Verfügung erlassen. Man habe “schon erfühlt und erahnt”, dass man sich auf einem technisch und rechtlich sehr schwierigen Feld bewege und sehe sich durch das Gutachten bestätigt, das durch einen technischen Beitrag des Informatikprofessors Andreas Pfitzmann von der Universität Dresden ergänzt wurde.

Die engen rechtlichen Grenzen für die Sperrungen erfordern schon jetzt ein enorm aufwendiges Verfahren. Die Leiterin der Stabsstelle der KJM, Verena Weigand, beschreibt das Regelverfahren so: Prüfgruppen der KJM hätten die Entscheidung über einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag zu fällen. Die Medienanstalten als ausführende Organe müssten die verpflichteten Anbieter anhören und nach erneuter Entscheidung bei der KJM für die Durchsetzung sorgen. Eine Sperrung auf Zugangsebene würde die Prüfung für jeden der rund 1000 Accessprovider in Deutschland bedeuten, und dazu eine Menge Anhörungen für die Medienanstalten.

Nur die “großen Provider” zu verpflichten sei rechtlich problematisch. “Sonderprüfgruppen” wären angesichts der Vielzahl der Verfahren wohl notwendig, schätzt Weigand. Anschließend gehe es dann mit der Durchsetzung und der Kontrolle weiter, denn Angebote würden erfahrungsgemäß rasch gespiegelt, umgezogen oder auch inhaltlich verändert - was das Verfahren erneut in Gang setzen kann. Man sei ja nicht in China, sagt Ring, wo man es sich mit solchen Eingriffen leicht mache.

Die Erfolgsaussichten der aufwandsintensiven Sperrungen sind dabei nach Ansicht von Gutachtern und KJM begrenzt.”Alle Sperrungen können umgangen werden”, sagte Ulrich Sieber, Direktor des des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht und einer der Gutachter. Besonders leicht sei die Umgehung bei den nach geltendem Recht alleine zulässigen DNS-Manipulationen. Breiter angelegte Sperren ganzer IP-Adressräume, filigranere Maßnahmen wie Blockaden einzelner URLs oder Mischformen, die verdächtige Adressbereiche über einen Proxyfilter genauer unter die Lupe nehmen, bedeuteten laut Sieber aber allesamt einen Eingriff ins Fernmeldegeheimnis. Sieber warnte vor der Idee, dass im Hinblick auf die Meinungs-, Informations- und Berufsfreiheit der Anbieter noch vertretbare Maßnahmen den Zugang zu illegalen Inhalten in einer globalen Welt effektiv verhindern könnten.

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