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Archiv für Mai 16, 2008

Kostenpflichtige Echtzeitkarte des weltweiten Terrors online

Mai 16, 2008 BlackHole Kommentieren

Der weltweit agierende militärwissenschaftliche Verlag Jane’s Information Group hat gestern (Donnerstag) seine „Terrorism and Insurgency Centre Events Map“ im Internet für die Öffentlichkeit freigegeben. Ziel des kostenpflichtigen Angebots ist es, eine Echtzeitkarte des weltweiten Terrorismus zur Verfügung zu stellen, die unabhängig von nationalstaatlichen Interessen sein soll.

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Als Basis der visuellen Darstellung dienen dabei eine Datenbank, die 240 Profile terroristischer Gruppen aus der ganzen Welt beinhaltet und ein Archiv mit 47.000 Einträgen zu terroristischen Aktivitäten. Gedacht ist die Übersichtskarte laut eigenen Angaben des Verlags dabei nicht für normale Internetnutzer, sondern für führende Persönlichkeiten in multinationalen Konzernen rund um den Globus.

„Unsere Echtzeitkarte bietet Entscheidungsträgern in multinationalen Unternehmen und wichtigen politischen Akteuren einen aufklärerischen Einblick in Bezug auf die terroristische Bedrohung in den jeweiligen Regionen der Welt“,

heißt es in einem offiziellen Statement des Verlags.
Dieser sei beispielsweise insbesondere dann wichtig für ein Unternehmen, wenn es vorhabe, in einem bestimmten geografischen Umfeld wirtschaftlich oder politisch aktiv zu werden.
Durch die Zuhilfenahme der Überblickskarte hätten Entscheider die Möglichkeit, das Risiko eines Engagements in einer spezifischen Region oder einem Land, das durch terroristische Aktivitäten entsteht, rechtzeitig und besser abzuschätzen.
Eigenen Angaben zufolge liegt der Fokus dabei grundsätzlich auf geografisch zusammenhängenden Informationen, die unabhängig von politischen oder regionalen Grenzen bereitgestellt werden sollen.
Um die entstandene Terrorismus-Karte ständig auf dem aktuellsten Stand zu halten, nutzt die Jane’s Information Group ein dynamisches Informationssystem des Marktführers ESRI, das kontinuierlich mit Daten aus der eigenen Datenbank gefüttert wird. Als Zusatzdienst haben zahlende Kunden zudem die Möglichkeit, auf die weitreichenden Informationsbestände des Verlags zum Thema Terrorismus zuzugreifen. So sollen in der Kartendarstellung nicht nur terroristische Ereignisse Platz finden, sondern auch so genannte Informationspunkte. Diese erlauben die Sammlung von Informationen zu einem bestimmten Themenkomplex aus dem Bereich des Terrorismus und beinhalten weiterführende Links in die Archivbestände des Verlags.

Kategorien:terror

Wieder neue Abmahnmöglichkeiten erschaffen… „Schwarzsurfen“

Mai 16, 2008 BlackHole Kommentieren

Während die bisherige juristische Literatur davon ausgeht, dass die Nutzung eines offenen WLAN zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber nicht strafbar ist, kommt nun eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal zu einem ganz anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Richters stellt diese Art der Nutzung eines offenen Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten sowie einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06). Das Urteil erging bereits im Jahr 2007, wurde aber erst jetzt veröffentlicht und dürfte die erste Entscheidung zu dieser Problematik sein.
Der Angeklagte des Verfahrens leistete sich aus finanziellen Gründen keinen Internetzugang. Ende 2006 nutzte er „vom Bürgersteig aus“ ein offenes Funknetzwerk, von dem ihm bekannt war, dass dessen Besitzer den Zugang nicht verschlüsselt hatte. Er beabsichtigte dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes und ohne Zustimmung des Betreibers zu erlangen. Der Geschädigte rief aber die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer „eingewählt“ hatte. Obwohl dem WLAN-Betreiber durch die Tat kein finanzieller Schaden entstand, da er über eine Flatrate verfügte, erstattete er Strafanzeige. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Laptop des Angeklagten.
Nach Ansicht des Richters hat der Angeklagte durch diese Handlung gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht. Ein WLAN-Router sei eine „elektrische Sende- und Empfangseinrichtung“ und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff „Nachrichten“ umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte „abgehört“, in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Denn die IP-Adresse sei gerade nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen. Vielmehr werde die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, allein vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen.

Außerdem habe sich der Angeklagte gemäß § 44 des BDSG strafbar gemacht, in dem er sich unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, verschafft habe. Hierunter fallen nach Ansicht des Gerichts auch IP-Adressen, da diese jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Durch Zugriff auf den Router habe der Angeklagte personenbezogene Daten in Form einer IP-Adresse abgerufen. Diese Handlung sei zudem in Bereicherungsabsicht geschehen, denn es war das Ziel des Angeklagten, über das offene Funknetz kostenfrei auf das Web zuzugreifen. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass der Geschädigte möglicherweise über keine Flatrate verfügte und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen musste.

heise.de

Kategorien:abmahnung