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Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit

In Bayern sind die Wohnungen nicht mehr sicher…

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Weg frei für heimliche Online-Durchsuchungen in Bayern
Schon vom 1. August an soll die Polizei in Bayern heimliche Online-Durchsuchungen zur Terrorabwehr sowie zur Verhinderung schwerwiegender Straftaten durchführen und dafür auch heimlich in die Wohnungen Verdächtiger eindringen dürfen. Der federführende Innenausschuss des bayerischen Landtags hat Ende vergangener Woche den Weg frei gemacht für eine entsprechende, heftig umstrittene Änderung des Polizeiaufgabengesetzes. Die Novelle soll am morgigen Donnerstag von den Landesparlamentariern mit der Mehrheit der CSU verabschiedet werden, was nach dem grünen Licht der Innenpolitiker als Formsache gilt. Die ebenfalls im Landtag vertretenen Fraktionen von SPD und Grünen haben gegen die Beschlussempfehlung des Innenausschusses gestimmt und werden sich dem Vorhaben wohl auch in der Plenarsitzung widersetzen.
Ähnliche Befugnisse zum “verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme” wie für die Polizei will die allein regierende CSU auch dem bayerischen Verfassungsschutz einräumen. Eine entsprechende Empfehlung für eine Novelle des Verfassungsschutzgesetzes des Landes hat der Innenausschuss ebenfalls bereits mit leichten Änderungen am Entwurf der bayerischen Staatsregierung freigegeben. Gleichzeitig sollen damit auch die Kompetenzen der Staatsschützer zur Einholung von Daten privater zur Terrorabwehr, zum Einsatz des IMSI-Catchers oder zum großen Lauschangriff ausgeweitet werden.

Deutlich umfangreicher sind die im Ausschuss angenommenen Änderungen von CSU-Abgeordneten am Entwurf der Landesregierung zum neuen Polizeigesetz. Die Ermittler können demnach IT-Systeme von Verdächtigen heimlich ausforschen, die für eine künftige “dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person” verantwortlich sind. Die heimliche Online-Durchsuchung soll aber auch möglich sein, wenn “konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen”, dass die “Gefährder” eine schwerwiegende Straftat nach Artikel 30 des bayerischen Polizeigesetzes begehen werden.

heise.de

Written by BlackHole

Juli 2, 2008 um 8:46

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