Auch Hochschulen und Behörden müssen die Kinderporno-Sperre umsetzen
Am 2009-06-18 hat der Bundestag das Zugangserschwerungsgesetz beschlossen, nach dem künftig alle Diensteanbieter, die den Zugang zum Internet für mindestens 10.000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte bereitstellen, Maßnahmen zur Erschwerung des Zugangs zu bekannten, jedoch noch nicht abgeschalteten, Angeboten kinderpornographischen Inhalts ergreifen müssen. Die zu sperrenden Angebote werden dabei in einer Sperrliste vom Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt, und sind dort von den Diensteanbietern abzuholen. Spätestens sechs Stunden nach einer Aktualisierung der Sperrliste müssen die Änderungen in der lokalen Sperrimplementierung umgesetzt sein. Darüberhinaus ist dem BKA wöchentlich eine anonymisierte Statistik über die Zugriffe auf die gesperrten Seiten zur Verfügung zu stellen.
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom 2009-05-05, der Behörden und Hochschulen explizit von dieser Regelung ausgenommen hatte, wurden noch vor dem Beschluss Änderungen vorgenommen, die nun eben diese mit einschliessen. Im Klartext heisst das, dass alle Hochschulen, die mehr als 10.000 Benutzern (Studenten, Mitarbeiter,…) einen Zugang zum Internet bereitstellen, die Sperren gemäß der Sperrliste grundsätzlich zu implementieren haben.
Eine Stellungnahme zum nun in Kraft getretenen Zugangserschwerungsgesetz sowie seiner Bedeutung für Hochschulen steht bei der Zentralen Datenschutzstelle der baden-württembergischen Universitäten (ZENDAS) für Abonnenten zum Abruf bereit.



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