Die Nutzung von Filesharing-Clients sei erlaubt…
Studie: Weiterer US-Provider bremst Bittorrent aus
Einer Studie des Max-Planck-Instituts für Softwaresysteme zufolge bremst auch der US-Kabelprovider Cox Communications Datenverkehr auf dem Bittorrent-Protokoll offenbar aus. Die Auswertung der von 8000 freiwilligen Teilnehmern gelieferten Daten habe ergeben, dass rund 87 Prozent der Blockadeversuche auf Hosts in US-Netzen festgestellt wurden. Immerhin ein Viertel der untersuchten US-Server habe Bittorrent-Traffic behindert. Von diesen 599 auffällig gewordenen Hosts seien 573 in den Netzen von Cox und Comcast.
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Wieder neue Abmahnmöglichkeiten erschaffen… “Schwarzsurfen”
Während die bisherige juristische Literatur davon ausgeht, dass die Nutzung eines offenen WLAN zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber nicht strafbar ist, kommt nun eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal zu einem ganz anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Richters stellt diese Art der Nutzung eines offenen Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten sowie einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06). Das Urteil erging bereits im Jahr 2007, wurde aber erst jetzt veröffentlicht und dürfte die erste Entscheidung zu dieser Problematik sein.
Der Angeklagte des Verfahrens leistete sich aus finanziellen Gründen keinen Internetzugang. Ende 2006 nutzte er “vom Bürgersteig aus” ein offenes Funknetzwerk, von dem ihm bekannt war, dass dessen Besitzer den Zugang nicht verschlüsselt hatte. Er beabsichtigte dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes und ohne Zustimmung des Betreibers zu erlangen. Der Geschädigte rief aber die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer “eingewählt” hatte. Obwohl dem WLAN-Betreiber durch die Tat kein finanzieller Schaden entstand, da er über eine Flatrate verfügte, erstattete er Strafanzeige. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Laptop des Angeklagten.
Nach Ansicht des Richters hat der Angeklagte durch diese Handlung gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht. Ein WLAN-Router sei eine “elektrische Sende- und Empfangseinrichtung” und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff “Nachrichten” umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte “abgehört”, in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Denn die IP-Adresse sei gerade nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen. Vielmehr werde die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, allein vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen.
Außerdem habe sich der Angeklagte gemäß § 44 des BDSG strafbar gemacht, in dem er sich unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, verschafft habe. Hierunter fallen nach Ansicht des Gerichts auch IP-Adressen, da diese jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Durch Zugriff auf den Router habe der Angeklagte personenbezogene Daten in Form einer IP-Adresse abgerufen. Diese Handlung sei zudem in Bereicherungsabsicht geschehen, denn es war das Ziel des Angeklagten, über das offene Funknetz kostenfrei auf das Web zuzugreifen. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass der Geschädigte möglicherweise über keine Flatrate verfügte und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen musste.
Sobald ein Konzern hinter einem Portal steht…
ist Schluß mit lustig…es regiert die pure Gier…
Der Betreiber der Online-Community StudiVZ hat offenbar ein neues Feindbild für sich entdeckt. So will der Holtzbrinck-Konzern “rechtliche Schritte” gegen das studentische Internet-Projekt MatheVZ einleiten, sollte das Angebot nicht umbenannt, umgestaltet und unter neuer Adresse online gestellt werden.
Darüber hinaus müssten alle MatheVZ-Domains an die Verlagsgruppe übertragen werden.
Die StudiVZ-Rechtsabteilung sei zu einer einvernehmlichen Lösung bereit und würde von weiteren Ansprüchen wie Schadenersatz absehen, wenn ihre Bedingungen erfüllt werden.
Obwohl es sich bei der Mathematik-Seite nicht um eine Community handelt, sehen die StudiVZ-Juristen die Unverwechselbarkeit ihrer Marke in Gefahr.
Der Holtzbrinck-Konzern beansprucht nämlich sämtliche Domains mit “VZ” im Namen für sich.
MatheVZ bietet den Usern im Unterschied zur Web-2.0-Community StudiVZ Rechenaufgaben, Lösungen und Unterrichtsmaterialien für das Schulfach Mathematik zum Download an.
Obwohl die Seite beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen ist und daneben zehn weitere eingetragene Web-Marken mit VZ im Namen registriert sind, sieht die Rechtslage für die Betreiber eher unvorteilhaft aus. “Voreintragungen gleicher oder ähnlicher Marken werden von unserer Seite nicht überprüft. Dafür hat der Betreiber selbst Sorge zu tragen. Von uns wird lediglich die Schutzfähigkeit einer Marke in Bezug auf ihre angemeldeten Artikel geprüft”, erklärt Werner Hochmuth, Markenprüfer beim DPMA.
Die MatheVZ-Betreiber berufen sich darauf, kein soziales Netzwerk, sondern ein Portal für Mathematik-Interessierte anzubieten. Demzufolge wollen sich die Studenten dem Druck des Konzerns nicht kampflos ergeben.
Der Staat verliert seine Glaubwürdigkeit
LG Offenburg: Providerdaten auch ohne Gerichtsbeschluss
Mit der Änderung der Rechtslage bei der Telekommunikationsüberwachung zum 1. Januar 2008 haben Staatsanwaltschaften und Polizei die Möglichkeit bekommen, von ISPs die Herausgabe von Nutzerdaten zu IP-Adressen auch ohne Gerichtsbeschluss zu verlangen. Das hat das Landgericht Offenburg anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Beschwerde festgestellt.
Es war ein Filesharing-Verfahren wie viele andere. Es ging um die Vorwürfe der unerlaubten Verwertung urheberrechtlicher Werke (§106 UrhG) und des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (UrhG), wegen der die Staatsanwaltschaft Offenburg mit Antrag vom 25. Juni 2007 einen Gerichtsbeschluss zur Herausgabe von Providerdaten erwirken wollte. Zuvor hatte proMedia IP-Adressen eines Tauschbörsenteilnehmers an eine im Auftrag von Rechteinhabern agierende Anwaltskanzlei weitergeleitet, die bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hatte.
Das zuständige Amtsgericht in Offenburg lehnte jedoch das Begehren der Staatsanwaltschaft am 20. Juli 2007 “wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit” ab. Die Begründung: Bei den identifizierenden Informationen zu einer dynamischen IP-Adresse handele es sich “um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten”, und “infolgedessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis”. Die im Gesetz an die Herausgabe von Verkehrsdaten geknüpften, hohen Voraussetzungen sah das Gericht nicht erfüllt. Die in der Anzeige vorgeworfenen Straftaten seien nicht “von erheblicher Bedeutung”, es handele sich lediglich um “Bagatellkriminalität”.
Gegen die Entscheidung des Gerichts legte die Staatsanwaltschaft am 1. August 2007 Beschwerde beim Amtsgericht ein, das dieser am folgenden Tag jedoch nicht nachkam. Stattdessen legte das Gericht die Beschwerde zur Entscheidung der Beschwerdekammer vor. Daraufhin ergänzte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde um das Argument, dass es sich bei den zu dynamischen IP-Adressen auf der Seite des Providers zugeordneten Nutzerdaten um Bestandsdaten gemäß Telekommunikationsgesetz handeln würde, deren Herausgabe unter den gegebenen Umständen nicht unverhältnismäßig sei. Eine solche Auffassung hatten auch die Rechteinhaber durch ihre Anwälte vertreten.
Die dritte große Strafkammer des Gerichts hat nun mit Beschluss vom 17. April 2008 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft “als unzulässig abgelehnt”. Zugleich hat die Beschwerdekammer allerdings festgestellt, dass nach der ab 1. Januar geltenden, neuen Rechtslage bei der Telekommunikationsüberwachung dynamische IP-Adressen in der Tat als Bestandsdaten zu behandeln sind. Staatsanwaltschaften und Polizei können deren Herausgabe durch den Provider auch ohne Gerichtsbeschluss verlangen.
Das Gericht argumentiert in seiner Entscheidung mit “der Gesetzesbegründung und der Entwicklung des Gesetzesentwurfes”. Zwar habe der Gesetzgeber im Gesetzestext selbst nicht klar geregelt, ob dynamische IP-Adressen den Bestandsdaten oder den strenger geschützten Verkehrsdaten zuzurechnen seien. Jedoch habe sich der Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung vom 7. November 2007 dafür ausgesprochen, “dass die nach § 113 a gespeicherten Daten, wie etwa eine (dynamische) IP-Adresse [...] auch für eine Auskunftserteilung über Bestandsdaten [...] verwendet werden dürfen. Damit wird in der Sache zugleich auch dem Anliegen [...] des Bundesrates Rechnung getragen und eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geschaffen, die klarstellt, dass Auskünfte insbesondere über den Namen und die Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG zu erteilen ist - und zwar gerade auch dann, wenn diese Auskunft vom Diensteanbieter nur unter Rückgriff auf [...] gespeicherte Verkehrsdaten möglich ist.”
Das Gericht folgert dann weiter: “Da das Gesetz mit dieser Ergänzung sodann vom Bundestag beschlossen wurde, ist dieser Sinn der in § 113 b Satz 1 Halbsatz 2 TKG eingefügten Worte Wille des Gesetzgebers geworden und somit für die Rechtsauslegung zu berücksichtigen, auch wenn der Wortlaut selbst den beabsichtigten Regelungsgehalt nicht eindeutig wiedergibt.”
Durch die Einstufung von IP-Adressen als Bestandsdaten entfaltet auch die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 zur “Vorratsdatenspeicherung” keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Herausgabe der Providerdaten. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung lediglich auf Verkehrsdaten bezogen. Sollten andere Gerichte der jetzt geäußerten Auffassung des LG Offenburg folgen, dürften die Provider bald mit Auskunftsersuchen nach Nutzerdaten überschwemmt werden.
Es stellt sich zudem die Frage, ob denn bei der Internetnutzung überhaupt noch Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anfallen können, wenn dynamische IP-Adressen schon als Bestandsdaten zu gelten haben. Wer sich über Provider eine dynamische IP-Adresse zuteilen lässt, um im Web zu surfen, hinterlässt in der Logik des LG Offenburg beim Provider praktisch nur noch Bestandsdaten, aber keine Verkehrsdaten außer - vielleicht - den als solche einzustufenden Zeitpunkten von Ein- und Auswahl. Name, Adresse und Kontoverbindung zählen ja per Gesetz ohnehin zu den Bestandsdaten, da sie für Abrechnungszwecke erhoben werden. Eine Unterscheidung zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten wäre somit praktisch obsolet, einer beliebigen Verwendung der Providerdaten zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aller Art Tür und Tor geöffnet.
In seiner Eilentscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bis zur endgültigen Entscheidung außer Vollzug zu setzen. Das Gericht argumentierte: “Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.”
Sollten in Zukunft die bei den Providern gespeicherten Nutzerdaten massenhaft zur Verfolgung von “Bagatellkriminalität” abgerufen werden, könnte sich die Bewertung der Situation durch das Bundesverfassungsgericht ändern. Ein neuer Eilantrag auf Aussetzung der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung könnte dann erfolgreich sein. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Beschluss des Landgerichts München von Mitte März 2008, dass die Akteneinsicht zur Erlangung der Providerdaten in einem Filesharing-Fall wegen des damit verbundenen Eingriffs “in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers” ablehnte.
In jedem Fall konterkariert das vom LG Offenburg rekonstruierte Gesetzgebungsverfahren die anlässlich der Novellierung der Telekommunikationsüberwachung von Politikern immer wieder öffentlich gemachten Äußerungen, dass es lediglich darum gehe, “den Terrorismus zu bekämpfen”, “die innere Sicherheit in diesem Land zu stärken” und “schwere Straftaten” zu verfolgen. So hatte noch Ende Dezember 2007 Bundesjustizministerin Brigitte Zypries gegenüber dem Focus erklärt: “Verbindungsdaten dienen der Strafverfolgung, insbesondere der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, aber nicht der Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche der Musikindustrie. Wenn wir anfangen, das zu erweitern, verliert der Staat an Glaubwürdigkeit.”
Keine Akteneinsicht bei Filesharing-Vorwürfen
In einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 12. März 2008 (Az.: 5 Qs 19/08) entschied das Landgericht München I, dass einem für die Medienindustrie tätigen Klägeranwalt bei Filesharingvorwürfen keine Akteneinsicht gewährt wird. Durch diese Entscheidung kommt der Anwalt nicht an die Daten des Inhabers des Internetanschlusses und kann diesen auch nicht abmahnen. Das Strafverfahren gegen Unbekannt, das der Klägeranwalt mit Hilfe der IP-Nummer initiiert hatte, wurde eingestellt.
Bei ihrer Ablehnung des Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht stellte die 5. Strafkammer des Landgerichts München I fest, dass die Staatsanwaltschaft die Interessenabwägung gemäß Paragraph 406e Abs.2 StPO zutreffend vorgenommen hatte.
Filesharing wird nun schon dem “organisierten Verbrechen” zugerechnet
Es wird immer lustiger in Deutschland wenn es um Tauschbörsen und deren Nutzer geht…nun sind wir also soweit, das Tauschbörsen und deren Nutzer mit dem “Organisierten Verbrechen” auf eine Stufe gestellt werden.
Der User als Mitgleid einer kriminellen Vereinigung.
Soweit hat es die Musikindustrie/Filmwirtschaft also schon geschafft.
Zugegeben…schwer war es ja nicht, zumal sich die Mitarbeiter dieser Vereine der Hilfe willfähriger Büttel aus der Politik sicher sein können.
Hier mal ein Beitrag den wir bei heise.de gefunden haben
Die Filmwirtschaft hat 2007 nach eigenen Angaben messbare Erfolge im “Kampf gegen Raubkopierer” erzielt. So konnte die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) im vergangenen Jahr die Zahl der Strafanträge von 1843 auf 1928 steigern. Dazu sind laut der im Auftrag der Filmwirtschaft tätigen privaten Ermittlungsorganisation 380 Zivilverfahren gekommen. Der Anteil der erfolgreich abgeschlossenen Strafverfahren konnte 2007 im Vergleich zum Vorjahr um 23 Prozent auf 1873 erhöht werden. Darunter ergingen in 28 Prozent der Fälle Verurteilungen, das sind 32 Prozent mehr als 2006.
“Die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden hat sich verbessert”, kommentierte der GVU-Vorstandsvorsitzende Christian Sommer die Zahlen aus dem Jahresbericht am heutigen Montag in Berlin im Vorfeld des “Welttag des geistigen Eigentums” am kommenden Samstag. Bei den ergangenen Urteilen seien “einige Gefängnisstrafen” bis zu drei Jahren verhängt worden, betonte er gegenüber heise online. Aber auch die in 53 Prozent der Fälle erfolgte Verfahrenseinstellung gegen Geldbuße und Einbeziehung der benutzten Hardware und anderer “Tatmittel” sei als “erfolgreicher Abschluss” zu werten. In 19 Prozent der Fälle sind Verfahren ferner wegen einer “schwerer wiegenden Straftat” eingestellt worden.
Sommer zufolge konzentrierte sich die GVU 2007 einmal mehr vor allem darauf, “die Quellen trockenzulegen”, also gegen die Spitze der “Verbreitungspyramide” rechtswidrig kopierter Filme vorzugehen. Dazu zählt der GVU-Vertreter einen geschlossenen Kreis von “rund 100 Leuten” mit hohem Vernetzungsgrad, die dem “organisierten Verbrechen” zugerechnet werden könnten. Zugleich räumte Sommer aber auch ein, dass “ganz oben das gewerbliche Interesse eher gering sei” und einzelne Release-Gruppen “im sportlichen Wettbewerb stehen”. Das eigentliche Problem sei die Zwischenebene, die aus den Betreibern von Pay-Servern oer BitTorrent-Trackern und dazugehörigen Portalseiten bestehe.
Günter Freiherr von Gravenreuth im Berufungsverfahren zu 11 Monaten auf Bewährung “verknackt”
Artikel wurde geschrieben von Jörg Reinholz
Am 16. des April 2008 wurde in Anwesenheit des Autors der als “Saubermann” und “Beschützer der Rechtsordnung” erheblich in die Öffentlichkeit drängende und dadurch sehr bekannte Münchner Anwalt Günter Freiherr Gravenreuth zu 11 Monaten Haft und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Haftstrafe für den selbsternannten “Held” wurde für eine 5-jährige Bewährungsfrist ausgesetzt. Im Urteil des Landgerichtes München wurden aus zwei zuvor verhängte Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet.
Das erste Urteil bezog sich auf die bereits bekannte Bestrafung wegen Unterschlagung zu Lasten eines Mandanten aus dem Januar 2007. Diese Strafe wurde von 9 Monaten auf auf 6 Monate gesenkt, am Schuldspruch änderte sich nichts. Die weitere Strafe wegen eines Eigentumsdeliktes, welche bisher nicht bekannt war und am 6. Februar 2008 vom AG München verhängt wurde, belief sich auf 7 Monate Haft, die damals mangels eines rechtskräftigen Schuldspruches wohl auch zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Aus diesen beiden Strafen wurde eine Gesamtstrafe von nunmehr 11 Monaten gebildet, das macht einen “Rabatt” vom 2 Monaten oder knapp einem Sechstel der vorherigen Strafe. Dieser Rabatt ist eher als gering zu bewerten. Als Bewährungsauflage wurde Günter Freiherr von Gravenreuth, geborener Dörr, die Zahlung der Geldstrafe von 5.000 Euro in Monatsraten zu 500 Euro ab dem 1. Juni 2008 auferlegt. Weiter wurde er verpflichtet dem durch die Unterschlagung geschädigten noch runde 12.000 Euro zu erstatten. Der Geschädigte will jetzt auch noch seinen Anspruch auf Zinsen zivilrechtlich geltend machen.
Der beiderseitige Rechtsmittelverzicht ist nicht weiter verwunderlich, denn der Verhandlung ging eine recht lange und nicht immer leise Sitzung im Dienstzimmer des Richters voraus, in welcher unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch den Staatsanwalt und den Pflichtverteidiger alles Wesentliche vorher abgemacht wurde. Schon vor dem Termin muss ein Anerkenntnis in der Schuldfrage ergangen sein, denn die Zeugen wurden schon im Vorfeld der Verhandlung abgeladen. Als der Beklagte endlich im Gerichtsaal erschien sah er entgegen seinem Bekunden bei seiner öffentlichen Berufungsankündigung auf Gulli.com nicht wirklich gelassen aus - er war vom Pflichtverteidiger, der die Sitzung dazu mehrfach verließ, über den Stand der Gespräche informiert und offenbar jeweils um Zustimmung zu Punkten des “Kuhhandels” gebeten worden. Der Gravenreuth, der da nach ca. einer Stunde des Wartens im Gerichtsaal erschien, das war nicht jener sich in der Öffentlichkeit selbst als raffiniert und überlegen darstellende Günther Freiherr von Gravenreuth - sondern eher “ein Bündel Unglück” dem die selbst provozierte rege Teilnahme der Öffentlichkeit offensichtlich sehr ungelegen war.
Als der Richter beim Urteilsspruch seine Hoffnung ausdrückte, dass Günter Freiherr von Gravenreuth die Bewährungszeit nutzt und nicht wieder auffällig wird, konnten sich große Teile des anwesenden und zahlreichen Publikums -darunter etliche durch Gravenreuth in anderen Sachen Geschädigte- ein zweifelndes Lachen nicht verkneifen. Offenbar glaubt -wie der Autor auch- kaum jemand daran, dass Günter Freiherr von Gravenreuth sich zukünftig korrekt verhalten wird. Der Autor wirft Gravenreuth mehrere weitere Straftaten wie ziemlich dreisten Betrug in mindestens drei Fällen und mittelbare Freiheitsentziehung vor. Diese Vorwürfe sind substantiiert und werden von der Staatsanwaltschaft München noch bearbeitet.
Bleibt Günter Freiherr von Gravenreuth “Rechtsanwalt”?
Sollte erwartungsgemäß im Herbst 2008 das Urteil des AG Berlin-Tiergarten aus dem September 2007 wegen Betruges zu Lasten der TAZ im Schuldspruch aufrecht erhalten bleiben, dann ist zu erwarten, dass die dort erneut zu bildenden Gesamtstrafe deutlich über 12 Monaten liegt. Falls nicht, könnten auf Grund der Vorwürfe des Autors weitere Verurteilungen anstehen. Im Falle einer weiteren Verurteilung könnte Gravenreuth das Richteramt nicht mehr ausüben und verliert somit seine Zulassung als Rechtsanwalt. Insofern ist zu hoffen, dass der ebenfalls anwesende und durch die Unterschlagung Geschädigte noch seinen Frieden findet. Denn auch der Autor glaubt nicht, dass Günter Freiherr von Gravenreuth als “Rechtsanwalt” tätig sein sollte - aber darüber hat nun wohl die Rechtsanwaltskammer in München zu befinden. Immerhin befand es auch der Richter als straferschwerend, dass Gravenreuth seine Straftaten jeweils im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes beging. Und bei einer rechtskräftigen Unterschlagung zu Lasten eines Mandanten, wie sie auch hier vorliegt, hat schon mehr als eine Kammer den Rauswurf und somit die Entfernung aus dem Berufsstand verfügt.
Erst mit dem Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt stellt Günter Freiherr von Gravenreuth nach Ansicht des Autors keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr dar - oder wenigstens eine wesentlich geringere.
Günter Freiherr von Gravenreuth in der Zwickmühle
Beim Urteil des AG Berlin-Tiergarten erwarten viele, dass zumindest bezüglich der Schuldfrage in der Berufung keine Veränderung eintritt. Unter dieser Annahme hat Gravenreuth zwei Möglichkeiten:
* Er zieht seine Berufung zurück und geht für sechs Monate ins Gefängnis - ohne vorher noch Geld einzuziehen.
* Oder er hält seine Berufung aufrecht: Dann ist wieder eine Gesamtstrafe zu bilden, die nicht hinter den vorherigen Urteilen zurück bleiben kann. Also müsste diese nach allem gesunden Ermessen bei mehr als einem Jahr liegen. Damit könnte er (theoretisch) kein Richteramt mehr ausüben und also auch nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein. Und ob da wirklich noch mal zur Bewährung ausgesetzt wird ist zu bezweifeln.
Letzteres wäre aber für ihn auch hinsichtlich seiner jüngsten Fehlleistungen vor Gerichten wohl eher eine Befreiung. Der Autor vermutet, dass man Günter Freiherr von Gravenreuth irgend wann als Angestellten einer anderen Kanzlei oder einer Firma wieder begegnet. Denkbar wäre ein Job als “wissenschaftlicher Mitarbeiter” bei seinem ehemaligen Kanzleipartner, Freund und Leidensgenosse Bernhard Syndikus oder als “Justitiar” in den Unternehmungen von dessen Dauermandanten wie z.B. Michael Burat. Dort droht ggf. weiteres Ungemach. Aber selbst wenn Gravenreuth demnächst als Mitarbeiter für Bernhard Syndikus auftauchen sollte, so wird er die Füße wohl gewaltig stillhalten müssen. Der Autor glaubt nämlich nicht, dass Bernhard Syndikus oder irgend jemand anderes Lust darauf hat als “Stempelanwalt” durch Gravenreuths Betrügereien aber auch zahlreiche und zumindest zum Teil durch Lügen, Urkundenfälschung und mindestens einen Meineid auf kriminelle Weise geführten Verfahren in eigener Sache mit in das Licht der Öffentlichkeit zu geraten.
Lizenz: Autor dieses Artikels ist Jörg Reinholz, Hafenstr. 67, 34125 Kassel, 0561-4502590, http://www.rotglut.org/ Dieser Artikel darf von jedermann frei und unentgeltlich, aber nur unverändert, nur ungekürzt und unter nur Einschluss dieser Lizenz sowie der der Quellenangabe in jeder Form und auf jedem Medium wiedergegeben werden. Bei Änderungen oder Kürzungen Ihrer Wiedergabe benötigen Sie eine Genehmigung des Autors, die aber nur von einer Sinnprüfung abhängig ist. Es wird um Belegexemplare gebeten.
Abzocker Gravenreuth rechtskräftig verurteilt…zum wievielten male eigentlich..?
Die Rechtskunst und die Mathematik gehen manchmal verschiedene Wege: So kam es, dass bei dem bekannten Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth heute zwei wegen Untreue ausgesprochene Bewährungsstrafen von sechs und sieben Monaten zu elf Monaten zusammengefasst wurden (Az. 26 Ns 241 Js 203139/05).
Anlass der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht München I war eine erstinstanzliche Verurteilung aus dem Jahre 2006 zu neun Monaten Haft auf Bewährung. Gravenreuth hatte nach Erkenntnis des Gerichts Mandantengelder einbehalten und als Entschuldigung unter anderem angebliche Fehler seines Personals und “Überlastung” seinerseits ins Feld geführt. Zudem hatte er versucht, eine Verurteilung zu verhindern, indem er behauptete, sein Mandant wäre dazu verpflichtet gewesen, ihm seine Kontonummer mitzuteilen, weil er andere Zahlungsformen nicht akzeptieren würde.
Nach Angaben des Gerichts war die finanzielle Ausstattung der Kanzlei zu diesem Zeitpunkt schlecht. Auf das in der ersten Instanz gefällte Strafmaß wirkte sich aus, dass Gravenreuth dem Gericht zufolge “einschlägig vorbelastet” war und “keinerlei Schuldeinsicht” zeigte.
Daneben fiel auch eine Vorstrafe wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen ins Gewicht.
Gravenreuth, dem nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, hatte zu Beginn der heutigen Verhandlung seine Berufung überraschend zurückgenommen, nachdem er sich mit der Staatsanwaltschaft auf eine Begrenzung der Gesamtstrafe aus dieser und einer weiteren Verurteilung wegen Untreue im Februar 2008 geeinigt hatte.
Bei dem daraufhin gesprochenen Urteil berücksichtigte das Gericht, dass Gravenreuth mittlerweile begonnen hat, dem Geschädigten das ihm vorenthaltene Geld auszuzahlen und somit eine gewisse Einsicht zeigen würde.
Andere Fälle flossen dagegen nicht in das heute gesprochene Urteil mit ein – darunter die im Sommer von einem Berliner Gericht ausgesprochene sechsmonatige Haftstrafe ohne Bewährung, gegen die der Anwalt Berufung eingelegt hat. Unberücksichtigt blieben außerdem die dem Gericht vor dem Urteilsspruch nicht bekannten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kassel. Die zuständige Anwaltskammer wird sich nun mit der weiteren beruflichen Zukunft des fast Sechzigjährigen beschäftigen müssen.
Anmerkung: Bleibt zu hoffen das bei der nächsten Verurteilung -die auf jeden Fall kommen wird- diesem Anwalt endgültig von der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Lizenz entzogen wird. Gleichzeitig sollten die Vorgänge um Gravenreuth anderen Noch-Anwälten zu denken geben…
Abmahnwelle im Internet
Nach dem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie, der am vergangenen Freitag im Bundestag beschlossen wurde, werden auch die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung wegen einer einfachen Urheberrechtsverletzung auf 50,- Euro begrenzt.
Mit der Begrenzung der Gebühren für eine erste Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen will die Bundesregierung den zum Teil unverhältnismäßig hohen Abmahnkosten entgegenwirken.
Zu diesem Zweck soll § 97a in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt werden.
Nach bisheriger Rechtslage kann es passieren, dass ein User, der eine einzelne Datei von einer Internettauschbörse herunterlädt, anschließend eine anwaltliche Abmahnung erhält, in der er zugleich aufgefordert wird, Anwaltskosten in Höhe von 2.500,- Euro zu begleichen.
In der Anwaltschaft hat sich diese Form der Abmahnung in den letzten Jahren zu einer lukrativen Einnahmequelle entwickelt. Anwälte werden dabei meist von der deutschen Musikindustrie beauftragt, Verletzungen des Urherrechtsgesetzes zu verfolgen.
Immer häufiger kam es in der letzten Zeit vor, dass einzelne Internetseiten, die auf den ersten Blick Informationszwecken zu dienen scheinen, systematisch dafür geschaffen wurden, den Internetnutzer zu einem Missbrauch zu verleiten.
Diejenigen Nutzer, die dann von dieser Internetseite einzelne Fotos für ihre eigene Homepage herunterladen, werden anschließend umgehend von einer Anwaltskanzlei mit einem vorgefertigten Schreiben abgemahnt und zur Zahlung hoher Anwaltsgebühren aufgefordert. Die Abmahngebühren stehen aber häufig völlig außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden des Urheberrechtsinhabers und dem Nutzen desjenigen, der das Foto heruntergeladen hat. Dies gilt insbesondere bei der rein privaten Nutzung der heruntergeladenen Dateien.
Hinsichtlich der Kooperation zwischen Internetseitenbetreibern (meist sind das die Anwaltskanzleien selber) und Abmahnanwälten drängt sich der Verdacht auf, dass die Internetseiten nur zu dem Zweck betrieben werden, Nutzer in die Abmahnfalle tappen zu lassen, während sich Abmahnanwalt und Internetseitenbetreiber die erheblichen Gebühren für die Abmahnung aufteilen.
Durch die Gebührendeckelung auf 50,- Euro für das erste Abmahnungsschreiben ist zu erwarten, dass die anwaltliche Abmahnpraxis im Bereich der Urheberrechtsverletzung durch Private erheblich abnehmen wird, weil dann dieses “Geschäftsfeld” für alle Beteiligten an Attraktivität verliert.
Abzockern die Stirn bieten…
In den letzten Tagen haben wir an dieser Stelle immer wieder über dubiose Anwälte und deren Masche -im Auftrag noch dubioserer “Unternehmen” arglose Internet-Nutzer abzumahnen -geschrieben. Mittlerweile berichten auch andere Webseiten ausführlich über das Vorgehen solcher Leute und über Möglichkeiten der erfolgreichen Gegenwehr. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen das nicht auf jede dieser “Zahlungsaufforderungen” reagriert werden muss/sollte. Wenn der Nutzer es z.B. vermieden hat seinen richtigen Namen (Klarnamen) bzw. Anschrift im Anmeldeforumlar einzugeben und auch eine andere E-Mail Addi (sog.Wegwerf/Einweg-E-Mail) bei der Anmeldung gewählt hat , passiert in aller Regel gar nichts. Die angeblichen Rechnungen/Zahlungsaufforderungen werden dann an die im Anmeldeformular angegebene E-Mail verschickt und das war es dann auch schon. Die Abzocker kommen nicht mehr weiter. Dieser Hinweis sollte jetzt nicht mißverstanden werden, wir setzen natürlich vorraus das der Nutzer sich irrtümlich angemeldet hat und dabei - weil er so wenig Daten wie möglich im Internet über sich preisgeben wollte- Phantasienamen nutzt. Ein solches Vorgehen ist legal.
Für alle anderen, die sich mit richtigen Namen und Anschrift bei solchen Firmen angemeldet haben,oder deren minderjährige Kinder dies getan hatten und nicht erkennen konnten das es sich dabei um ein kostenpflichtiges Angebot handelt, haben wir zwei Musterschreiben bereitgestellt. Diese Musterschreiben sollten bei Gebrauch an den jeweiligen Fall angepasst werden.
