Österreich: Rechtswidrige Tonaufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig
Auch rechtswidrig erstellte Tonaufnahmen dürfen in Zivilverfahren vor österreichischen Gerichten unter Umständen als Beweismittel verwendet werden. Abschriften einer verbotenen Aufnahme dürfen in jedem Fall als Beweis vorgelegt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes hervor (1 Ob 172/07m). Datenschützer kritisieren die Entscheidung.
Unklar, auf welcher Rechtsgrundlage deutsche Behörden solche sensiblen Daten überhaupt erhoben haben.
Das umstrittene deutsch-amerikanische Abkommen über die “Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität” ist von der Gewerkschaft der Polizei unter Beschuss genommen worden. In einer Mitteilung bemängelt der Gewerkschaftsvorsitzende Konrad Freiberg vor allem die Übermittlung von Daten, aus denen die “Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften” hervorgeht. Nach Freiberg ist die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft kein Tätermerkmal für Terroristen. Dementsprechend hofft der Gewerkschaftler, dass das Abkommen modifiziert wird und appelliert an die Politiker: “Nun ist der Bundestag gefordert, die Ratifizierung dieses Abkommens so lange zu blockieren, bis alle offenen Fragen geklärt sind. Wenn die Antworten nicht ausreichend sind, dann muss eben gestrichen werden.”
Bundestag vor Verabschiedung des Verbots “gewaltbeherrschter Spiele”
Mit der von Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) hochgehaltenen Initiative sollen Spiele mit “weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten” belegt werden, die “besonders realistische, grausame und reißerische Gewaltdarstellungen und Tötungshandlungen beinhalten, die das mediale Geschehen selbstzweckhaft beherrschen”. Bisher sind allein Gewalt oder Krieg “verherrlichende” Computerspiele für Jugendliche automatisch verboten.
Überwachung der Bevölkerung steigt kontinuierlich
Die Zahl der überwachten Telefonanschlüsse stieg 2007 um 9 Prozent.
Die Zahl der überwachten DSL-Anschlüsse nahm um mehr als 50 Prozent zu.
Die Bundesnetzagentur hat heute die aktuelle Statistik für die im Jahr 2007 im Rahmen von Ermittlungsverfahren durchgeführten Telefonüberwachungen vorgelegt.
Danach ordneten deutsche Gerichte im vergangenen Jahr die Überwachung von 56.404 Teilnehmerkennungen an – ein neuer Höchststand.
Die Zahl der überwachten Telefonanschlüsse stieg damit im Vergleich zum Vorjahr um 4728 oder 9,1 Prozent an.
Dieses Wachstum geht vor allem auf die Überwachung von Mobilanschlüssen zurück: 47.502 Mobilfunknummern wurden abgehört, im Vorjahr waren es noch 43.791.
Grund ist laut Bundesnetzagentur der wachsende Gebrauch von Mobilfunknetzen. Besonders im Jahr 2007 zog eine Zunahme der Mobiltelefonteilnehmer von über 13 Prozent einen entsprechend steileren Anstieg der Überwachungsmaßnahmen im Vergleich zu den Vorjahren nach sich. Bei Festnetzanschlüssen sank die Überwachung leicht, bei analogen Festnetzanschlüssen sank die Zahl sogar von 4044 auf 3567.
Die Internet-Kommunikation wird immer häufiger Ziel der Überwachung. So wurden im vergangenen Jahr 880 E-Mail-Kennungen abgeschöpft, eine Steigerung um 179 Fälle. Berücksichtigt man nur die neu angeordneten Überwachungen, ergibt sich in dieser Sparte eine Steigerung um 44 Prozent.
Die Zahl der überwachten DSL-Anschlüsse nahm um mehr als 50 Prozent zu: 720 Anschlüsse wurden im Jahr 2007 überwacht. Auch die Internet-Telefonie weckt zunehmend die Neugier der Strafverfolger: Von 51 Fällen im Vorjahr stieg die Zahl auf 155 Fälle an.
Sachsen-Sumpf…Linksfraktion kündigt Verfassungsklage an
Die Linksfraktion im sächsischen Landtag will wegen Verletzung von Minderheitenrechten im Untersuchungsausschuss zur Aktenaffäre (Sachsen-Sumpf) Verfassungsklage einreichen. Die Fraktion begründete ihren Schritt am Dienstag mit der Blockade von Anträgen im Ausschuss durch die CDU. An der Union sei die Ladung von Innenminister Albrecht Buttolo (CDU) und Mitarbeitern des Landesamtes für Verfassungsschutz zur nächsten Sitzung des Ausschusses gescheitert.
Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte in der vergangenen Woche erklärt, aus ihrer Sicht gebe es in der Affäre um geheime Akten des sächsischen Verfassungsschutzes keine Anhaltspunkte für Straftaten. Den Vorwürfen um ein Netz von Korruption im Freistaat habe angeblich eine Art „Verschwörungstheorie“ zugrunde gelegen.
Das Grundgesetz wird abgeschafft…Bundeskanzleramt außer Kontrolle
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion verlangt die Bündelung zentraler repressiver
Repressiv: in der Politik als Unterdrückung oder Verfolgung von Gruppen oder Individuen aufgrund politischer Beweggründe…
Führungskompetenzen in einem neuen Machtzentrum beim Bundeskanzleramt.
Entsprechende Forderungen, die am Wochenende bekannt wurden und am Mittwoch der Öffentlichkeit vorgestellt werden sollen, umfassen die Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrats, der nicht als Analyseinstrument, sondern als “Entscheidungszentrum” konzipiert ist.
Gleichzeitig sollen Bundeswehreinsätze ohne die bisher zwingende Zustimmung des Parlaments erlaubt und die Interventionsrechte der Armee im Inland erweitert werden.
Bedeutet: Das Grundgesetz wird abgeschafft und durch EU-Gesetzgebung ersetzt…
Mit ihren Forderungen greift die CDU/CSU-Bundestagsfraktion Konzepte auf, die schon seit Jahren in zentralen repressionspolitischen Strategiefabriken Berlins vorbereitet werden, vor allem in der Bundesakademie für Sicherheitspolitik.
Dort heißt es über Widersprüche der Konzepte zur geltenden Verfassung, man werde das Grundgesetz “ohnehin in wesentlichen Teilen” ändern.
Die Bundesakademie bereitet den Aufbau eines neuen Machtzentrums beim Bundeskanzleramt längst mit vor. Die aktuellen Forderungen werden zu einem Zeitpunkt laut, da verschiedene Geheimdienstskandale die Kontrollierbarkeit der Exekutive in Frage stellen.
Die Forderungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, die am Wochenende bekannt wurden und am Dienstag formell beschlossen sowie am Mittwoch der Öffentlichkeit präsentiert werden sollen, umfassen mehrere seit Jahren umstrittene Elemente. So heißt es, die Bundeswehr müsse “auch dann kurzfristig einsatzfähig” sein, “wenn eine Entscheidung des Deutschen Bundestages nicht herbeigeführt werden kann”. Aus welchen Gründen dies unmöglich sein soll, wird nicht erklärt.
Bedeutet: bei jeder Demonstration wird in Zukunft die Bundeswehr Panzer auffahren, Demonstrationen können zudem laut EU-Grundrechtecharta als Aufruhr oder Aufstand bezeichnet und somit mit Waffengewalt niedergeschlagen werden. Demonstranten können dabei wahllos an Ort und Stelle erschossen werden.
Erläuterung zu Artikel 2 — Recht auf Leben1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der wie folgt lautet: „1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt …“. 2. Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet: „Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“ Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta. 3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK: „Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“. b) b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK: „Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind [1], und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …“.
Zudem verlangt die Fraktion, für “Aufgaben des Heimatschutzes” müssten “aus dem Personalbestand der Bundeswehr ausreichend Soldaten zur Verfügung stehen”.
Seit wann gibt es in Deutschland einen Heimatschutz…wann wurde dieser gegründet, wer ist der Chef…wem ist dieser Heimatschutz rechenschaftspflichtig.
Einsätze im Inland sind damit in erheblichem Umfang zulässig. Die Forderungen sind mit der Bundeskanzlerin und mit den Ministern für Inneres und für Verteidigung (alle CDU) abgestimmt und stoßen in den Unionsparteien nicht mehr auf Widerspruch.
[1] Durch den Sicherheitsrat wird das Grundgesetz dahingehend geändert, das die Todesstrafe in Deutschland wieder eingeführt wird. Da dieser Sicherheitsrat von niemanden mehr kontrolliert werden soll, sind Bundestag und Bundesrat oder Bundesverfassungsgericht faktisch entmachtet.
Der Staat verliert seine Glaubwürdigkeit
LG Offenburg: Providerdaten auch ohne Gerichtsbeschluss
Mit der Änderung der Rechtslage bei der Telekommunikationsüberwachung zum 1. Januar 2008 haben Staatsanwaltschaften und Polizei die Möglichkeit bekommen, von ISPs die Herausgabe von Nutzerdaten zu IP-Adressen auch ohne Gerichtsbeschluss zu verlangen. Das hat das Landgericht Offenburg anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Beschwerde festgestellt.
Es war ein Filesharing-Verfahren wie viele andere. Es ging um die Vorwürfe der unerlaubten Verwertung urheberrechtlicher Werke (§106 UrhG) und des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (UrhG), wegen der die Staatsanwaltschaft Offenburg mit Antrag vom 25. Juni 2007 einen Gerichtsbeschluss zur Herausgabe von Providerdaten erwirken wollte. Zuvor hatte proMedia IP-Adressen eines Tauschbörsenteilnehmers an eine im Auftrag von Rechteinhabern agierende Anwaltskanzlei weitergeleitet, die bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hatte.
Das zuständige Amtsgericht in Offenburg lehnte jedoch das Begehren der Staatsanwaltschaft am 20. Juli 2007 “wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit” ab. Die Begründung: Bei den identifizierenden Informationen zu einer dynamischen IP-Adresse handele es sich “um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten”, und “infolgedessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis”. Die im Gesetz an die Herausgabe von Verkehrsdaten geknüpften, hohen Voraussetzungen sah das Gericht nicht erfüllt. Die in der Anzeige vorgeworfenen Straftaten seien nicht “von erheblicher Bedeutung”, es handele sich lediglich um “Bagatellkriminalität”.
Gegen die Entscheidung des Gerichts legte die Staatsanwaltschaft am 1. August 2007 Beschwerde beim Amtsgericht ein, das dieser am folgenden Tag jedoch nicht nachkam. Stattdessen legte das Gericht die Beschwerde zur Entscheidung der Beschwerdekammer vor. Daraufhin ergänzte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde um das Argument, dass es sich bei den zu dynamischen IP-Adressen auf der Seite des Providers zugeordneten Nutzerdaten um Bestandsdaten gemäß Telekommunikationsgesetz handeln würde, deren Herausgabe unter den gegebenen Umständen nicht unverhältnismäßig sei. Eine solche Auffassung hatten auch die Rechteinhaber durch ihre Anwälte vertreten.
Die dritte große Strafkammer des Gerichts hat nun mit Beschluss vom 17. April 2008 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft “als unzulässig abgelehnt”. Zugleich hat die Beschwerdekammer allerdings festgestellt, dass nach der ab 1. Januar geltenden, neuen Rechtslage bei der Telekommunikationsüberwachung dynamische IP-Adressen in der Tat als Bestandsdaten zu behandeln sind. Staatsanwaltschaften und Polizei können deren Herausgabe durch den Provider auch ohne Gerichtsbeschluss verlangen.
Das Gericht argumentiert in seiner Entscheidung mit “der Gesetzesbegründung und der Entwicklung des Gesetzesentwurfes”. Zwar habe der Gesetzgeber im Gesetzestext selbst nicht klar geregelt, ob dynamische IP-Adressen den Bestandsdaten oder den strenger geschützten Verkehrsdaten zuzurechnen seien. Jedoch habe sich der Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung vom 7. November 2007 dafür ausgesprochen, “dass die nach § 113 a gespeicherten Daten, wie etwa eine (dynamische) IP-Adresse [...] auch für eine Auskunftserteilung über Bestandsdaten [...] verwendet werden dürfen. Damit wird in der Sache zugleich auch dem Anliegen [...] des Bundesrates Rechnung getragen und eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geschaffen, die klarstellt, dass Auskünfte insbesondere über den Namen und die Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG zu erteilen ist - und zwar gerade auch dann, wenn diese Auskunft vom Diensteanbieter nur unter Rückgriff auf [...] gespeicherte Verkehrsdaten möglich ist.”
Das Gericht folgert dann weiter: “Da das Gesetz mit dieser Ergänzung sodann vom Bundestag beschlossen wurde, ist dieser Sinn der in § 113 b Satz 1 Halbsatz 2 TKG eingefügten Worte Wille des Gesetzgebers geworden und somit für die Rechtsauslegung zu berücksichtigen, auch wenn der Wortlaut selbst den beabsichtigten Regelungsgehalt nicht eindeutig wiedergibt.”
Durch die Einstufung von IP-Adressen als Bestandsdaten entfaltet auch die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 zur “Vorratsdatenspeicherung” keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Herausgabe der Providerdaten. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung lediglich auf Verkehrsdaten bezogen. Sollten andere Gerichte der jetzt geäußerten Auffassung des LG Offenburg folgen, dürften die Provider bald mit Auskunftsersuchen nach Nutzerdaten überschwemmt werden.
Es stellt sich zudem die Frage, ob denn bei der Internetnutzung überhaupt noch Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anfallen können, wenn dynamische IP-Adressen schon als Bestandsdaten zu gelten haben. Wer sich über Provider eine dynamische IP-Adresse zuteilen lässt, um im Web zu surfen, hinterlässt in der Logik des LG Offenburg beim Provider praktisch nur noch Bestandsdaten, aber keine Verkehrsdaten außer - vielleicht - den als solche einzustufenden Zeitpunkten von Ein- und Auswahl. Name, Adresse und Kontoverbindung zählen ja per Gesetz ohnehin zu den Bestandsdaten, da sie für Abrechnungszwecke erhoben werden. Eine Unterscheidung zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten wäre somit praktisch obsolet, einer beliebigen Verwendung der Providerdaten zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aller Art Tür und Tor geöffnet.
In seiner Eilentscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bis zur endgültigen Entscheidung außer Vollzug zu setzen. Das Gericht argumentierte: “Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.”
Sollten in Zukunft die bei den Providern gespeicherten Nutzerdaten massenhaft zur Verfolgung von “Bagatellkriminalität” abgerufen werden, könnte sich die Bewertung der Situation durch das Bundesverfassungsgericht ändern. Ein neuer Eilantrag auf Aussetzung der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung könnte dann erfolgreich sein. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Beschluss des Landgerichts München von Mitte März 2008, dass die Akteneinsicht zur Erlangung der Providerdaten in einem Filesharing-Fall wegen des damit verbundenen Eingriffs “in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers” ablehnte.
In jedem Fall konterkariert das vom LG Offenburg rekonstruierte Gesetzgebungsverfahren die anlässlich der Novellierung der Telekommunikationsüberwachung von Politikern immer wieder öffentlich gemachten Äußerungen, dass es lediglich darum gehe, “den Terrorismus zu bekämpfen”, “die innere Sicherheit in diesem Land zu stärken” und “schwere Straftaten” zu verfolgen. So hatte noch Ende Dezember 2007 Bundesjustizministerin Brigitte Zypries gegenüber dem Focus erklärt: “Verbindungsdaten dienen der Strafverfolgung, insbesondere der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, aber nicht der Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche der Musikindustrie. Wenn wir anfangen, das zu erweitern, verliert der Staat an Glaubwürdigkeit.”
Keine Akteneinsicht bei Filesharing-Vorwürfen
In einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 12. März 2008 (Az.: 5 Qs 19/08) entschied das Landgericht München I, dass einem für die Medienindustrie tätigen Klägeranwalt bei Filesharingvorwürfen keine Akteneinsicht gewährt wird. Durch diese Entscheidung kommt der Anwalt nicht an die Daten des Inhabers des Internetanschlusses und kann diesen auch nicht abmahnen. Das Strafverfahren gegen Unbekannt, das der Klägeranwalt mit Hilfe der IP-Nummer initiiert hatte, wurde eingestellt.
Bei ihrer Ablehnung des Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht stellte die 5. Strafkammer des Landgerichts München I fest, dass die Staatsanwaltschaft die Interessenabwägung gemäß Paragraph 406e Abs.2 StPO zutreffend vorgenommen hatte.
Sachsen-Sumpf…Ermittlungen zum Teil eingestellt…
In der sächsischen Korruptionsaffäre werden die Ermittlungsverfahren gegen den Chemnitzer Amtsgerichtspräsidenten sowie einen ehemaligen Richter des Landgerichts Leipzig offenbar eingestellt.Die beiden Männer, die in Verfassungsschutz-Dossiers massiver krimineller Verstrickungen bezichtigt worden waren, sind nach Erkenntnissen der Dresdner Staatsanwaltschaft angeblich Opfer falscher Verdächtigungen. Die Vorwürfe - unter anderem Sex mit Minderjährigen und Geheimnisverrat - hätten sich als „haltlos“ erwiesen.
Beide Juristen galten seit Mai 2007 als Hauptfiguren des so genannten „Sachsen-Sumpfes“.
Einer der Beschuldigten, der Chemnitzer Amtsgerichtspräsident Norbert R., verlangt jetzt vom Freistaat eine Entschädigung von 250.000 Euro, weil die angeblich manipulierten Verfassungsschutz-Dossiers über ihn in die Öffentlichkeit geraten waren.
Mehr zum Thema Korruption in Sachsen gibt es hier:
Filesharing wird nun schon dem “organisierten Verbrechen” zugerechnet
Es wird immer lustiger in Deutschland wenn es um Tauschbörsen und deren Nutzer geht…nun sind wir also soweit, das Tauschbörsen und deren Nutzer mit dem “Organisierten Verbrechen” auf eine Stufe gestellt werden.
Der User als Mitgleid einer kriminellen Vereinigung.
Soweit hat es die Musikindustrie/Filmwirtschaft also schon geschafft.
Zugegeben…schwer war es ja nicht, zumal sich die Mitarbeiter dieser Vereine der Hilfe willfähriger Büttel aus der Politik sicher sein können.
Hier mal ein Beitrag den wir bei heise.de gefunden haben
Die Filmwirtschaft hat 2007 nach eigenen Angaben messbare Erfolge im “Kampf gegen Raubkopierer” erzielt. So konnte die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) im vergangenen Jahr die Zahl der Strafanträge von 1843 auf 1928 steigern. Dazu sind laut der im Auftrag der Filmwirtschaft tätigen privaten Ermittlungsorganisation 380 Zivilverfahren gekommen. Der Anteil der erfolgreich abgeschlossenen Strafverfahren konnte 2007 im Vergleich zum Vorjahr um 23 Prozent auf 1873 erhöht werden. Darunter ergingen in 28 Prozent der Fälle Verurteilungen, das sind 32 Prozent mehr als 2006.
“Die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden hat sich verbessert”, kommentierte der GVU-Vorstandsvorsitzende Christian Sommer die Zahlen aus dem Jahresbericht am heutigen Montag in Berlin im Vorfeld des “Welttag des geistigen Eigentums” am kommenden Samstag. Bei den ergangenen Urteilen seien “einige Gefängnisstrafen” bis zu drei Jahren verhängt worden, betonte er gegenüber heise online. Aber auch die in 53 Prozent der Fälle erfolgte Verfahrenseinstellung gegen Geldbuße und Einbeziehung der benutzten Hardware und anderer “Tatmittel” sei als “erfolgreicher Abschluss” zu werten. In 19 Prozent der Fälle sind Verfahren ferner wegen einer “schwerer wiegenden Straftat” eingestellt worden.
Sommer zufolge konzentrierte sich die GVU 2007 einmal mehr vor allem darauf, “die Quellen trockenzulegen”, also gegen die Spitze der “Verbreitungspyramide” rechtswidrig kopierter Filme vorzugehen. Dazu zählt der GVU-Vertreter einen geschlossenen Kreis von “rund 100 Leuten” mit hohem Vernetzungsgrad, die dem “organisierten Verbrechen” zugerechnet werden könnten. Zugleich räumte Sommer aber auch ein, dass “ganz oben das gewerbliche Interesse eher gering sei” und einzelne Release-Gruppen “im sportlichen Wettbewerb stehen”. Das eigentliche Problem sei die Zwischenebene, die aus den Betreibern von Pay-Servern oer BitTorrent-Trackern und dazugehörigen Portalseiten bestehe.
