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Artikel getaggt mit ‘abzocker’

Abmahngaunerin Katja Günther endlich verurteilt…

Oktober 6, 2009 BlackHole Kommentieren

„Steigbügelhalter für unseriöse Internetunternehmen“

Die berüchtigte Abmahnanwältin Katja Günther ist zu Schadensersatz wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden. Die Inkassogehilfin für Internetabzocker muss die Anwaltskosten eines ihrer Opfer zahlen.
Die Münchener Abmahnrechtsanwältin Katja Günther, die seit Jahren das Inkassogeschäft für Internetabzocker betreibt, ist zu Schadensersatz wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden.
Das gab die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein bekannt.

„Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil auch andere Rechtsanwälte abschrecken wird, die Steigbügelhalter für unseriöse Internetunternehmen zu spielen“,

so Boris Wita von der Verbraucherzentrale.

„Die Abschreckung wird dabei wohl aber nur über den Geldbeutel funktionieren“.

Günther verschickt massenweise Mahnschreiben, in denen teilweise zu Unrecht erhobene Entgelte von unseriösen Internetfirmen eingetrieben werden sollten.

„Zahlte der Adressat nicht, wurde mit gerichtlichen Schritten gedroht. Vereinzelt wurden sogar Mahnbescheide erlassen“,

so die Verbraucherschützer. Dass die Abmahnanwältin jemals ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung eines Mahnbescheides in die Wege geleitet hätte, sei jedoch nicht bekannt.

Auf das Konto von Günther seien mit der Masche dennoch täglich bis zu 20.000 Euro gelangt. Viele ahnungslose Internetnutzer hätten sich einschüchtern lassen und die Mahnungen der Rechtsanwältin beglichen, um sich weiteren Ärger zu ersparen, so die Stadtsparkasse München, die sich im Mai 2009 erfolgreich dagegen wehrte, für Günther ein Konto zu führen.

Bei der aktuellen Verurteilung stand die Anwältin selbst vor Gericht. Sie wurde vom Amtsgericht Karlsruhe wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt und muss die Anwaltskosten eines ihrer Opfer zahlen. Der Betroffene war mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken gegen die Forderungen eines Internetabzockers vorgegangen, den Günther vertreten hatte.
Ein Sprecher der Verbraucherzentrale sagte Golem.de, das Urteil mit dem Aktenzeichen 9C93/09 sei rechtskräftig.

„Die Richterin hat eine Berufung wegen der Dringlichkeit nicht zugelassen“,

sagte er.

Nachtrag vom 6. Oktober 2009, 15:50 Uhr:
Das Urteil, das erst jetzt veröffentlicht wurde, fällte das Gericht in einem zivilrechtlichen Prozess. Der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug sei jedoch ein strafrechtlicher Vorwurf, so der Sprecher. „Das Gericht hat festgestellt, dass eine Beihilfe zum Betrug vorliegt“, sagte er Golem.de. (asa)

Kategorien:abmahnung

Openoffice.org startet Kampagne gegen Download-Abofallen

September 15, 2009 BlackHole Kommentieren

Aufruf an Abzock-Opfer: – beteiligt Euch bitte an dieser Aktion von Openoffice.org damit den Abzockern endlich klar gemacht wird: bis hier her und nicht weiter. Sendet Namen, Kontonummern etc. Namen von Abmahnanwälten etc. eben alles was ihr habt an abgezockt@openoffice.org und berichtet von Euren Erfahrungen.

Suchmaschinenanbieter werden zu aktiver Unterstützung aufgefordert
Das Projekt Openoffice.org startet eine Kampagne gegen Download-Abofallen. Es geht um Anbieter, die eigentlich kostenfreie Software gegen Geld anbieten und die Kosten dabei wenig auffällig auf ihren Seiten aufführen.
Gerade Projekte wie Openoffice.org sind von Abofallen betroffen.
Durch Platzierung von Werbung bei Suchmaschinen versuchen Anbieter den Eindruck zu erwecken, bei ihren Seiten handle es sich um die offiziellen Projektseiten.
Die Seiten werden so gestaltet, dass den meisten Anwendern erst beim Eintreffen der Rechnung bewusst wird, dass sie sich auf ein kostspieliges Abonnement eingelassen haben und für den andernorts kostenfreien Download nun bezahlen sollen.

Dagegen will Openoffice.org mit einer Kampagne angehen:

„Schon seit langem müssen wir beobachten, wie zahllose schwarze Schafe mit teils massiven Drohgebärden gegen unbedarfte Nutzer vorgehen und dabei nicht nur den guten Ruf freier Software schamlos ausnutzen, sondern ihr dreistes Geschäftsmodell zudem noch auf den Verdiensten hunderter Ehrenamtlicher aufbauen. Weder Gerichte noch Verbraucherschutzzentralen haben bislang wirklich etwas dagegen unternehmen können“,

sagt Florian Effenberger, einer der Marketing-Verantwortlichen im Projekt Openoffice.org.

Mit der heute gestarteten Kampagne wollen die Open-Source-Aktivisten ein Zeichen setzen und insbesondere bei Suchmaschinenbetreibern um aktiven Unterstützung werben.
Diese würden „als Teil des Abzock-Systems benutzt und verdienen mit jeder Anzeige zudem noch bares Geld.“

Im Rahmen der Kampagne hat das Open-Source-Projekt eine Übersichtsseite mit Informationen und Hintergrundartikeln zusammengestellt, die die häufigsten Fragen betroffener Nutzer beantworten sollen. Zudem ruft Openoffice.org dazu auf, unter abgezockt@openoffice.org entsprechende Seiten zu melden und von eigenen Erfahrungen zu berichten.
Anhand der Einsendungen, die vertraulich behandelt werden, sollen Suchmaschinen gezielt um ihre Mitarbeit gebeten werden.

Kategorien:abmahnung

Katja Günther wurde verurteilt… trotzdem noch kein Grund zur Freude…

August 25, 2009 BlackHole Kommentieren

guenther.jpg Abofallen-Anwältin muss Schadensersatz zahlen
Einige Strategien zur Abwehr von Forderungen der Abofallenbetreiber sind bekannt und bewährt. Einen gänzlich neuen Ansatz wählten nun der Karlsruher Rechtsanwalt Benedikt Klas und sein Mandant. Zunächst ließ der Anwalt feststellen, dass die Abo-Rechnung der berüchtigten Inkasso-Anwältin Katja Günther für ein dubioses „Geburtstags-Archiv“ nichtig ist.
Dann reichte er am Amtsgericht (AG) Karlsruhe Klage für seinen Mandanten ein. Darin forderte er von Günther Schadensersatz für die entstandenden Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Inkasso-Forderung. Das AG gab Klas nun recht und verurteilte Günther dazu, 46,41 Euro Anwaltsgebühr plus rund 150 Euro Gerichtsgebühr für das Verfahren selbst zu zahlen (Az. 9 C 93/09).

In der Urteilsbegründung stellte das Gericht zunächst fest, dass die Abofallen-Seite

„ersichtlich darauf angelegt ist, Internetbenutzer zu täuschen über die Kostenpflichtigkeit des Angebots“.

Während der Verhandlung habe Günther nicht bestritten, dass sie in vergleichbaren Fällen nach der Androhung von negativen Feststellungsklagen mehrfach Rechnungen storniert habe. Dies zeige,

„dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren.“

Weil Günther dennoch immer weiter derartige Rechnungen verschickt, geht das Gericht von der Beihilfe zu einem versuchten Betrug aus. Daraus sei ein Schaden abzuleiten:

„Die Belastung der Klägerin mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat.“

Rechtsanwalt Klas berichtete im Gespräch mit heise online, dass sein Münchner Kollege Bernhard Syndikus, der Günther in dieser Sache vertreten hat, offenbar in letzter Minute ein Urteil in der Sache abwenden wollte. Er habe den geforderten Betrag schon vor Urteilsverkündung überwiesen und dies dem Gericht verbunden mit dem Ersuch berichtet, die Sache für erledigt zu erklären. Für Klas war dies ein deutliches Signal dafür, dass Günther das nun vorliegende Urteil unbedingt vermeiden wollte.

Weiter bei heise.de

Abzocker wurden verurteilt…

August 17, 2009 BlackHole Kommentieren

Na bitte, es geht doch… ab heute dürften die Abzocker a la belleros und Co. schlaflose Nächte haben denn ab jetzt können auch diese miesen Typen jederzeit vor Gericht belangt werden.

Erstmalig hat ein deutsches Gericht Abofallen-Betreiber strafrechtlich belangt. Am heutigen Montag Nachmittag verurteilte das Landgericht Göttingen eine Gruppe von Abzockern wegen vollendeten gewerbsmäßigen Betrugs zu Freiheitsstrafen auf Bewährung. Die drei Jurastudenten hatten im Jahre 2007 unter der Domain fabrik-einkauf.com ihre Abofalle ins Leben gerufen. Per Spam bewarben sie die Seite sowie ein angebliches Gewinnspiel. Wer dort seine Daten hinterließ um Zugang zu erhalten, erhielt wie bei der Masche üblich eine Aborechnung (84 Euro/Jahr).
Die drei Studenten gaben nun zu, auf diese Weise mehr als 130.000 Euro ergaunert zu haben.

Wollen wir hoffen das es jetzt noch mehr Anzeigen bei den Staatsanwaltschaften gegen diese Abzocker geben wird und wollen wir hoffen, dass es in zukünftigen Verhandlungen nicht bei Bewährungsstrafen bleibt…

heise.de

Kategorien:abmahnung

Polizei friert Konto von Abzocker ein…

März 12, 2009 BlackHole 1 Kommentar

So einfach kann es gehen…schnell und schmerzlos wurde das Konto der Connects 2 Content gesperrt. Polizei bittet Geschädigte um Mithilfe…

Mit dem Trick, eine zunächst kostenlose Mitgliedschaft in eine kostenpflichtige umzuwandeln hatte das Unternehmen Connects 2 Content offenbar kräftig Kasse gemacht. Wer sich seit September 2008 kostenlos für die Nutzung der Seiten fabriken.de und rezepte-ideen.de angemeldet hatte, erhielt plötzlich eine Zahlungsaufforderung. Die Kunden waren per E-Mail über eine Umstellung ihrer Accounts benachrichtigt worden.
Die Mitteilung enthielt offenbar nur Großbuchstaben, in den ersten Zeilen einen Werbelink und eine ungültige Absenderadresse. Solche Mails werden zumeist automatisch in den Spam-Ordner wegsortiert. Das erhöht die Chancen deutlich, dass der Kunde die Mitteilung nicht bemerkt und der Änderung der AGB nicht fristgerecht widerspricht. Laut Polizei gaben die Geschädigten an, keine solche Mitteilung erhalten zu haben. Die Originalmeldung ist derzeit noch im Webauftritt einer der Firmen abrufbar.

Nach Ansicht der Verbraucherzentralen kann auf diese Weise keinesfalls ein wirksamer Vertrag zu Stande kommen, selbst wenn der Kunde die E-Mail erhalten und gelesen hat. Die Kriminalpolizei Düsseldorf sieht das offenbar genauso und hat das Geschäftskonto der Firma bis zur Klärung der Vorgänge eingefroren. In der Pressemeldung heißt es knochentrocken: „Auf ein Konto, auf das die Gebühren eingehen, hat der Tatverdächtige keinen Zugriff mehr.“ Die Polizei ermittelt gegen einen 28-jährigen Tatverdächtigen wegen Leistungsbetrugs. Nun prüft die Polizei offenbar jede Buchung, ob die jeweiligen Beträge zu Recht gefordert und eingezahlt wurden. Bislang liegen 300 Anzeigen von Opfern vor.

heise.de

Kategorien:rechtliches

WARNUNG: Abzocker mißbrauchen Gerichte für ihre Zwecke…

März 7, 2009 BlackHole Kommentieren

Was bereits seit längerer Zeit vermutet wurde, bestätigt sich nun. Die Abzocker der Fa. Online Content Ltd. beginnen jetzt damit, deutsche Gerichte für ihre „Geschäfte“ zu mißbrauchen. Die mit der Eintreibung der Gelder beauftragte Rechtsanwältin Katja Günther, hat offensichtlich damit begonnen, in großem Stil Mahnbescheide bei den Gerichten zu beantragen.

guenther2

Hierbei nutzt sie die von verschiedenen Gerichten angebotene Online-Funktion zum Ausfüllen der Mahnbescheide. Diese Mahnbescheide werden von den Gerichten vorab nicht darauf geprüft, ob der dort geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht.

Von dieser neuen Masche der Abzocker Betroffene, sollten sofort nach Erhalt einer gerichtlichen Mahnung prüfen, ob ein Anspruch besteht oder nicht und gegebenenfalls diesem Mahnbescheid sofort widersprechen.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat auf ihrer Webseite ebenfalls eine Warnung veröffentlicht die ich hier im Wortlaut einstelle:

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
05.03.2009

Internetabzocke nimmt an Schärfe zu

Münchner Anwältin beantragt echte Mahnbescheide
Offensichtlich beantragt die Anwältin Katja Günther aus München derzeit zahlreiche Mahnbescheide gegen Internetnutzer, so die aktuellen Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Verschickt werden sie an Verbraucherinnen und Verbraucher, die in der Vergangenheit nicht bereit waren, fragwürdige Forderungen der Fa. Online Content Ltd. für die Nutzung von Internetseiten zu begleichen. „Dies ist eine neue ‚Qualität’ der Internetabzocke und eine weitere perfide Masche, Internetnutzer weiter einzuschüchtern“, so das Urteil von Barbara Steinhöfel, Referentin für Telekommunikation und Medien bei der Verbraucherzentrale.

Ein Mahnbescheid ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, Geld einzutreiben. Die Besonderheit dieses gerichtlichen Mahnverfahrens liegt darin, dass das Gericht nicht prüft, ob die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht. Nach einer ausschließlich formalen Prüfung erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der Verbrauchern von Amts wegen zugestellt wird. Ist die Forderung unberechtigt, müssen Betroffene unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Danach ist es Sache des Anbieters, ob er das Verfahren weiter betreibt und Klage einreicht. „Lassen Sie sich nicht einschüchtern und wehren Sie sich, wenn die geltend gemachte Forderung unberechtigt ist“, so Barbara Steinhöfel.

Zum Hintergrund: In den letzten Monaten haben zahlreiche Internetnutzer nach harmlosen Anmeldungen bei verschiedenen Internetseiten eine böse Überraschung erlebt: Dubiose Anbieter schickten kurze Zeit später Rechnungen und behaupteten, es liege ein rechtskräftiger Vertrag vor. In den meisten Fällen ist aber überhaupt kein gültiger Vertrag zustande gekommen. Dennoch lassen unseriöse Anbieter nichts unversucht, um Betroffene zur Zahlung zu bewegen. Um den Druck zu erhöhen, verliehen sie bislang schon ihren Forderungen durch Inkasso- und Anwaltsbüros zusätzlich Nachdruck.

Information und Beratung zum Thema gibt es montags und donnerstags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr sowie dienstags und mittwochs von 9 bis 13 Uhr am landesweiten Telefon der Verbraucherzentrale unter der Rufnummer 01805 60 75 60 60 (0,14 Euro pro Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom, ggf. abweichende Tarife aus den Mobilfunknetzen und den Netzen anderer Anbieter).
VZ-RLP

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Kategorien:abmahnung

ACHTUNG: Abzocke und vorsätzlicher Betrug mit dem Firefox-Browser…

Februar 2, 2009 BlackHole Kommentieren

Wie die Verbraucherschutzseiten Antispam.de und Computerbetrug.de berichten, bietet die Website software-stream.de den Browser Firefox zum Download an – hierbei handelt es sich allerdings um eine Fälschung.

Betrug mit Firefox

Betrug mit Firefox

Dieser Firefox entpuppt sich als Trojaner, der eine manipulierte hosts-Datei auf dem PC speichert. Über diese wird -nach übereinstimmenden Angaben beider Portale- der Zugriff auf weit mehr als 100 Websites gesperrt, von denen fast alle aus dem Bereich Verbraucherschutz stammen und den Nutzern Hilfestellung leisten.
Der manipulierte Firefox ist nicht das einzige Programm, das in einer manipulierten Version angeboten wird, auch Nero und Adobe Flash würden mit eben dieser Websiten-Sperre verteilt. Betroffen sind vorerst hauptsächlich Nutzer des Betriebssystems Windows XP.

Um zum angeblichen Download zu gelangen, muß der Nutzer persönliche Daten wie den Namen, die Anschrift und auch die E-Mail-Adresse angeben.
Das sind Daten, die der „echte“ Firefox beim Download nicht abfragt.

Das Kleingedruckte weist darauf hin, dass mit der Eingabe der Daten ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen werde: Der Fake-Firefox soll 34,95 Euro kosten.

Betrug mit Firefox

Betrug mit Firefox

Die Verbraucherschützer raten daher, die evtl. Rechnung/en auf keinen Fall zu bezahlen und auch eventuell folgende Mahnungen zu ignorieren.
Als Betreiber der Betrugs-Seite ist eine „ontheRoad Networx“ aus Rostock eingetragen.

Wer bei der Polizei Anzeige erstatten möchte, der sollte dafür die hier aufgeführten Daten nutzen…vorher bitte noch eine Whois-Abfrage starten…
Domain: software-stream.de
Domain-Ace: software-stream.de
Nserver: ns1.greatnet.de
Nserver: ns2.greatnet.de
Nserver: ns3.greatnet.de
Status: connect
Changed: 2009-01-05T09:36:01+01:00

[Holder]
Type: PERSON
Name: Alexander Hennig
Address: Osloer Str. 40
Pcode: 18107
City: Rostock
Country: DE
Changed: 2009-01-05T09:34:06+01:00

[Admin-C]
Type: PERSON
Name: Alexander Hennig
Address: Osloer Str. 40
Pcode: 18107
City: Rostock
Country: DE
Changed: 2009-01-05T09:34:06+01:00

[Tech-C]
Type: PERSON
Name: Frazzetta Lindner
Organisation: Greatnet New Media
Address: Brentenstr. 4a
Pcode: 83734
City: Hausham
Country: DE
Phone: +49 8026 9286050
Fax: +49 8026 9286073
Email:
Changed: 2008-02-04T14:34:10+01:00

[Zone-C]
Type: PERSON
Name: Frazzetta Lindner
Organisation: Greatnet New Media
Address: Brentenstr. 4a
Pcode: 83734
City: Hausham
Country: DE
Phone: +49 8026 9286050
Fax: +49 8026 9286073
Email:
Changed: 2008-02-04T14:34:10+01:00

Wie o.g. Portale weiter berichten, sind bereits in mehreren Fällen zivil- und strafrechtliche Schritte eingeleitet und auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wurde eingeschaltet.

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Kategorien:justitz

Die Deppen von Proinkasso…

Januar 31, 2009 BlackHole 1 Kommentar

Die Deppen in der Rodenbacher Chaussee 6 merken ja wirklich gar nix mehr…ich meine, ich amüsiere mich ja immer wieder köstlich über die perfekte Demonstration von Dummheit die mir geboten wird…aber hin und wieder sollte man zumindest mal die Namen der Personen prüfen die man abzocken will.  Der Nachname Leberkäse ist ja nun wirklich alles andere als normal…auf der anderen Seite, was -oder besser: wer- ist bei Proinkasso eigentlich noch normal…

Sehr geehrte/r FRAU BAYRISCHER LEBERKAESE

unser Mandant (Oxyron s.r.o.) hat uns bevollmächtigt, die unten aufgeführte und gemahnte Forderung einzuziehen.

Die kürzlich versandte Mahnung per Brief bezüglich der Forderung aus „Powersimser.com“ erfolgte irrtümlich. Bitte entschuldigen Sie dieses Versehen.

Es handelt sich in Ihrem Fall um die Forderung aus:
FASTLOAD.TV

Jahresgebuehr Tarif 1 (Standard)

Wir fordern Sie daher auf die Schuldsumme, sowie die bisher aufgelaufenen Kosten, die Sie infolge Ihres Zahlungsverzuges (BGB §284, 286) zu tragen haben, an uns auf folgendes Konto innerhalb der nächsten 4 Tage überweisen.

Proinkasso GmbH, Postbank Frankfurt am Main, Kto.-Nr. 284 603, BLZ 500 100 60

Die Gesamtforderung beträgt 154,51 Euro.

Bitte geben Sie folgendes Aktenzeichen auf dem Überweisungsträger an: 327061204

Sollten Sie aus dem Ausland (Österreich, Schweiz überweisen benötigt Ihre Bank noch die folgenden Angaben: IBAN: DE96500100600000284603, Swift (BIC): PBNKDEFF .

Ihre Forderung setzt sich wie folgt zusammen:

Hauptforderung RG116413: 82,80 Euro + Mahnkosten: 3,00 Euro + Lastschriftkosten: 0,00 Euro + Inkassokosten: 68,71 Euro = Gesamtforderung: 154,51 Euro.

—-Zahlungen sind nur an die Proinkasso GmbH möglich—-

Sofortige Zahlung des Gesamtbetrages erspart Ihnen weitere Folgekosten und Unannehmlichkeiten. Wenn Sie Fragen oder berechtigte Einwände haben sollten, bitten wir um sofortige Benachrichtigung.

Für den Fall der Nichtzahlung stehen unserer Mandantschaft folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Pfändung Ihrer Bezüge, auch Arbeitslosengeld, Rente, Bankguthaben, Versicherungen usw., ggf, nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides und erfolgloser Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Eintragung in die entsprechenden Schuldnerverzeichnisse.

Bei Zahlungsschwierigkeiten senden Sie uns bitte das nachfolgende Formular per Brief an die Proinkasso GmbH, Rodenbacher Chaussee 6, 63457 Hanau oder per Fax 06181-90601028 zu.
—————————————————————————
- Bitte schicken Sie diese Vereinbarung per Brief oder Telefax an 06181-90601028 -

Postanschrift:
Proinkasso GmbH
Rodenbacher Chaussee 6
D- 63457 Hanau

Abbuchungsermächtigung (ohne Mehrkosten)

Hiermit erkenne ich die oben genannte Forderung in vollem Umfang an. Da ich den Betrag nicht einer Summe ausgleichen kann, möchte ich in monatlichen Raten zahlen:

Aktenzeichen: 327061204

Anzahl der Raten (max 6 Raten):

1. Rate am (spätestens 3 Wochen nach Zustellung):

Ihre Telefonnummer (bei Rückfragen):
………………………………………………………….

Abbuchungsvereinbarung

Ihre Bankverbindung zum Abbuchen der Raten:

Kontoinhaber:
Kontonummer:
Bankleitzahl:
Name der Bank:
Ort der Bank:

………… ……………….
Datum Ihre Unterschrift

Hiermit informieren wir Sie gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir die zu Ihrer Person vorliegenden Daten gespeichert haben.

Bei Fragen können Sie uns werktags zwischen 09:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr unter 0180-5090516 (0,14 Euro/min) telefonisch erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Proinkasso Team
Proinkasso GmbH
Rodenbacher Chaussee 6
D-63457 Hanau

Bekannt durch Rundfunk und TV
Zugelassenes Inkasso-Unternehmen nach Art.1 § 1 Abs. 2 des RBerG
Proinkasso GmbH/Rodenbacher Chaussee 6/D-63457 Hanau/HR Hanau HRB 7142 /Geschäftsführer: Stefan Straßburg/Amtsgericht Hanau HRB 7142, Steuernr.: 44 241 40101

Haftungsausschluss
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Kategorien:abmahnung

Urteil des LG Berlin in der Strafsache g.g. Günter Freiherr v.Gravenreuth

Januar 29, 2009 BlackHole Kommentieren

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Günter Freiherr von Gravenreuth, der mit dem Anspruch, dafür zu sorgen, dass das Internet kein Rechtsfreier Raum sei, erheblich in die Öffentlichkeit drängt, hat Revision angekündigt.

LANDGERICHT BERLIN

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: (571) 63 Js 6608/06 Ns (165/07)
276 Ds 58/07 Amtsgericht Tiergarten

Strafsache

gegen
Dipl.-Ing. Günter Freiherr von Gravenreuth
wegen Betruges.

Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. September 2007 hat die 71. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin in der Sitzung vom 17. September 2008

für Recht erkannt:

Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts München vom 01. Dezember 2006 – 824 Ds 24 Js 203139/05 -, dessen Gesamtstrafe aufgelöst wird und in Wegfall gerät, und vom 06. Februar 2008 – 823 Ds 241 Js 203915/06 -, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr und 2 (zwei) Monaten

verurteilt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen….

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 11. September 2007 wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

1.
Der Angeklagte ist jetzt 60 Jahre alt. Er war zunächst nach der Schule als technischer Zeichner tätig und hat auf dem zweiten Bildungsweg den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs im Maschinenbau erworben. Aufgrund dessen hat er die allgemeine Hochschulreife erlangt und anschließend Rechtswissenschaften studiert. Bereits im Studium hat er sich mit Patentrecht beschäftigt, während des Rechtsreferendariats war er u.a. beim Bundespatentamt tätig. Nach Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung war er von 1981 bis Ende 1985 angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei. Nach einer kurzzeitigen Tätigkeit in einer Patentanwaltskanzlei gründete der Angeklagte im Jahr 1987 seine eigene Rechtsanwaltskanzlei. Schwerpunktmäßig beschäftigte er sich seitdem mit dem gewerblichen Rechtschutz, Marken- und Patentrecht sowie Computer- bzw. IT-Recht.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sind seinen Angaben zufolge „geordnet“.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

a) Das Landgericht München I verurteilte den Angeklagten am 18. April 2000 (23 Ns 315 Js 19785/95) wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen (Datum der letzten Tat 11. November 1993) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 160,00 DM. Diese Geldstrafe hat der Angeklagte bezahlt.

b) Am 01. Dezember 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht München in dem Verfahren 824 Ds 241 Js 203139/05, rechtskräftig seit dem 16. April 2008, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 2008 wegen Untreue (Einzelstrafe hierfür: sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung bis zum 15. April 2013 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Einbezogen wurde die siebenmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 06.Februar 2008 (nachfolgend c).

Dieser Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2002 vertrat der Angeklagte den Geschädigten E. D. in einer zivilrechtlichen Streitigkeit gegen die Handwerkskammer Düsseldorf vor dem Landgericht Düsseldorf. Am 14. August 2002 wurde der Rechtsstreit dadurch beendet, dass die Parteien einen Vergleich schlossen. Geregelt war in diesem Vergleich u.a., dass die Gegenseite an den Mandanten des Angeklagten, Herrn E. D. einen Betrag von 6.000,00 € zu treuen Händen auf das Konto des Angeklagten zahlen sollte. Spätestens am 09. September 2002 erfolgte diese Zahlung. Des weiteren hatte der Mandant des Angeklagten wegen einer Reduzierung des Streitwertes zu viel Gerichtskosten einbezahlt. Deshalb überwies die Gerichtszahlstelle Düsseldorf am 05. September 2002 976,57 € auf das Konto des Angeklagten, damit das Geld an dessen Mandanten weitergeleitet werden konnte. Obwohl die Gelder von insgesamt 6.976,57 € dem Mandaten des Angeklagten zustanden, kehrte der Angeklagte den Betrag nicht an diesen aus, sondern verleibte diesen Betrag seinem eigenen Vermögen ein. Trotz mehrerer Zahlungserinnerungen und Aufforderungen durch den Mandaten verweigerte der Angeklagte eine Auszahlung.

c) Am 06. Februar 2008, rechtskräftig seit dem 16. April 2008, verurteilte das Amtsgericht München in dem Verfahren 823 Ds 241 Js 203915/06 den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung bis zum 15. April 2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diesem Urteil liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2001 vertrat der Angeklagte von seiner Rechtsanwaltskanzlei aus, Marktstraße 14 in München, den Geschädigten rechtsanwaltlich in einer zivilrechtlichen Streitigkeit vor dem Landgericht Düsseldorf gegen Herrn Franco P. Nach Beendigung des Rechtsstreites erging am 17. Oktober 2002 zu Gunsten des Geschädigten ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf in Höhe von 2.321,80 €. Am 15. November 2002 ging eine Abschrift dieses Beschlusses in der Kanzlei des Angeklagten ein. Herr Franco P. überwies den oben genannten Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der Deutschen Bank, wo er am 18. November 2002 gutgeschrieben wurde. Obwohl dieser Betrag, wie der Angeklagte wusste, dem Geschädigten zustand, kehrte ihn der Angeklagte in der Folgezeit in München nicht an den Geschädigten aus, sondern behielt ihn für sich. Auch trotz mehrfacher Nachfragen und Zahlungserinnerungen sowie einer rechtsanwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 03. März 2005 erfolgte keine Zahlung an den Geschädigten. Wie es der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, wurde so das Vermögen des Geschädigten zumindest konkret gefährdet.

Am 03. Mai 2006 erhielt der Angeklagte per E-Mail ein Werbeschreiben für einen Newsletter der TAZ Verlags- und Vertriebs-GmbH (künftig: Taz-GmbH) an seine E-Mail Adresse gesandt. Hierauf forderte der Angeklagte mit Schreiben vom 04. Mai 2006 die TAZ GmbH auf, zukünftig diese Werbung mittels E-Mail, die eine unzulässige Belästigung i.S.v. §§ 823, 1004 BGB darstellten, zu unterlassen. Zugleich forderte er die TAZ GmbH auf, bis zum 11. Mai 2006 12.00 Uhr bei ihm eingehend eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie die ihm entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € innerhalb der genannten Frist auf sein Konto zu überweisen. Dieses Schreiben des Angeklagten trug sein Geschäftszeichen „GvG 8564/06″ und wurde von ihm eingenhändig geschrieben. Die TAZ GmbH reagierte auf dieses Schreiben nicht, sie gab keine Unterlassungserklärung ab und beglich auch nicht die von dem Angeklagten gestellte Rechnung.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 beantragte der Angeklagte daraufhin bei dem Landgericht Berlin, Dienststelle Littenstraße, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die TAZ GmbH. Dieser Antrag, der von dem Angeklagten eigenhändig angefertigt worden war, ging bei den Justizbehörden Mitte in Berlin per Fax am 11. Mai 2006 um 12.11 Uhr und per Post am 15. Mai 2006 ein. Am 19. Mai 2006 erließ das Landgericht Berlin, 15. Zivilkammer, zum Geschäftszeichen 15 O 346/06 die von dem Angeklagten gegen die TAZ GmbH beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung. Hierin wurde der TAZ GmbH bei Vermeidung von Ordnungsmitteln untersagt, an die Rechtsanwaltskanzlei des Angeklagten zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert Werbeschreiben (Newsletter) per E-Mail zu übersenden und/oder daran mitzuwirken. Weiterhin wurde angeordnet, dass die Antragsgegnerin, also die TAZ GmbH, die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006, das …. von dem Angeklagten eigenhändig angefertigt worden war, wandte sich der Angeklagte erneut an die TAZ GmbH. In diesem Schreiben teilte er u.a. mit, dass die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Regelung lediglich vorläufigen Charakter habe. Zur Vermeidung der Erhebung einer Hauptsacheklage forderte er die TAZ GmbH sodann auf zu erklären, dass die am 19. Mai 2006 ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin zu dem Aktenzeichen 15 0 346/06 als endgültige und zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen ist und dass die TAZ GmbH auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichte, weiterhin, dass sich die TAZ GmbH verpflichte, die ihnen durch seine Einschaltung entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von € 10.000,00 in Höhe einer 0,8 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu erstatten. Zugleich stellte der Angeklagte der TAZ GmbH eine Kostenrechnung über insgesamt 408,80 €, bestehend aus den 0,8 RA-Gebühr und der Telekommunikationspauschale. Für den Eingang der von ihm geforderten Erklärung und die Begleichung der Kosten habe er sich den 28. Juni 2006 vorgemerkt. Mit Schreiben vom gleichen Datum, nämlich dem 21. Juni 2006, beantragte der Angeklagte bei dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 15 0 346/06 die Kosten des Verfahrens gemäß § 104 ZPO festzusetzen und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen. Seine Gebühren errechnete der Angeklagte hierbei in Höhe von 651,80 €, hinzu kämen Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 16,10 €, so dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 667,90 € festzusetzen sei. Am 23. Juni 2006 erließ das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 15 0 346/06 den von dem Angeklagten beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss, wobei die Kosten auf 662,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2006 festgesetzt wurden. ….. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der GmbH am 28. Juni 2006 und dem Angeklagten am 01. Juli 2006, einem Samstag, persönlich zugestellt.

Bereits am 29. Juni 2006 hat die TAZ GmbH die Überweisung eines Betrages in Höhe von 663,71 € (Kosten nebst Zinsen) an den Angeklagten angewiesen, dieser Betrag wurde dem Konto des Angeklagten am 30. Juni 2006 gutgeschrieben. Diese Überweisung der TAZ GmbH an den Angeklagten erschien auf dem am 03. Juli 2006 ausgedruckten Kontoauszug des Angeklagten wie folgt: „Bu.Tag:30.06. ;Wert:30.06. ;Bu.Nr.:9966 ;Vorgang:TAZ Verlags- und ;Zusatzinformationen:RNR 150346/06 Datum:23.06.2006 Betrag:663,71 Kto.:700; Betrag: € 663,71 +“. Mit Schreiben vom 04. Juli 2006, das wiederum sein Zeichen „GVG WH“ nannte und von ihm eigenhändig angefertigt worden war, teilte der Angeklagte der TAZ GmbH mit, dass zwischenzeitlich der Zahlungseingang der Kostenrechnung für das Abschlussschreiben vom 21.06.2006 verbucht habe werden können. Er sehe dies als konkludente Abschlusserklärung an. Zugleich dürfe er sie bitten, den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin fristgerecht auszugleichen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006, per Fax bei dem Angeklagten am selben Tag und per Post am 13. Juli 2006 eingegangen, teilte die TAZ GmbH dem Angeklagten mit, dass Zahlungsgrund für den ihnen am 29. Juni 2006 überwiesenen Betrag in Höhe von 663,71 € der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 gewesen sei, sich diese jedoch nicht auf eine etwaige Abschlusserklärung bezogen habe. In Kenntnis des Umstandes, dass die TAZ GmbH mit der am 30. Juni 2006 auf seinem Konto eingegangenen Zahlung in Höhe von 663,71 € die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 0 346/06 vollständig (d.h. hinsichtlich der Kosten sowie der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen) beglichen hatte und diese Forderung somit durch Erfüllung vollständig erloschen war, beantragte der Angeklagte am 13. Juli 2006 beim Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg den Erlass eines Pfändungsbeschlusses gegen die TAZ GmbH. In diesem Antrag, den der Angeklagte persönlich unterschrieben hat, führte der Angeklagte aus, dass er aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 23.06.2006 zu 15 0 346/06 von der Schuldnerin, nämlich der TAZ GmbH, insgesamt einen Betrag in Höhe von 665,58 €, nämlich eine Hauptforderung in Höhe von 662,90 € sowie 5% über dem Basiszinssatz vom 22.06.2006 bis 13. Juli 2006 in Höhe von insgesamt 2,68 €, beanspruchen könne. Wegen dieser Ansprüche und Kosten für diesen Beschluss und der Zustellungskosten beantragte er die Nutzungsrechte an der Internetdomain „taz.de“ zu pfänden, nämlich bei der „Denic Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG“ in Frankfurt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006, das von ihm selbst verfasst worden war, an die TAZ GmbH teilte der Angeklagte dieser mit, dass das Schreiben der TAZ GmbH vom 10. Juli nicht vorab per Fax angekommen sei. Die Überweisung habe u.a. den Text „RNR“, was wohl „Rechnungsnummer“ sein soll, enthalten. Rechnungen habe es bislang zwei gegeben, nämlich zur Abmahnung und die Rechnung für das Abschlussschreiben. Unklarheiten würden zu Lasten der TAZ GmbH gehen. Beide Rechnungen seien vor dem Kostenfestsetzungsbeschluss gewesen, so dass die Zahlung nach BGB auf die ältesten Forderungen verbucht worden sei. Am 06. September 2006 erließ das Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg zum Geschäftszeichen 35 M 2707/06 den von dem Angeklagten am 13. Juli 2006 beantragten Pfändungsbeschluss entsprechend seines Antrages, d.h. es wurden die Nutzungsrechte an der Internetdomain „taz.de“ gepfändet. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 beantragte der Angeklagte beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg die Verwertung in Form einer Versteigerung. Denn die TAZ GmbH habe trotz nochmaliger Aufforderung die Forderung nicht beglichen. Die Art der Versteigerung wurde von ihm in das Ermessen des Vollstreckungsgerichtes gestellt, hilfsweise wurde die Versteigerung bei E-bay beantragt. Mit Faxschreiben vom 25. Oktober 2006 teilte der Angeklagte der TAZ GmbH mit, dass er beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg die Verwertung der Internetdomain der TAZ GmbH beantragt habe. Zugleich kündigte der Angeklagte auf seiner Homepage www.gravenreuth.de unter „gepfändet“ an, dass u.a. die Internetdomain „taz.de“ gepfändet sei und dass diese demnächst verwertet werde. Daraufhin erhob die TAZ GmbH Vollstreckungsgegenklage und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Landgericht Berlin. Dieses erließ zum Aktenzeichen 15 O 849/06 am 27. Oktober 2006 gemäß § 769 ZPO eine einstweilige Anordnung des Inhaltes, dass die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss 15 0 346/06 vom 23.06.2006 bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe von 1.000,00 € einstweilig eingestellt wird. Zugleich wurde dem Angeklagten bis zum Erlass eines Urteils in dieser Sache einstweilen untersagt, die Internetdomain „taz.de“ zu verwerten oder zu versteigern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 6. März 2007 wurde der Rechtsstreit insoweit von den Parteien für erledigt erklärt. Zwischenzeitlich, nämlich am 12. März 2007, hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 697,42 € an die TAZ GmbH zurückgezahlt.

III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 12. September 2008 sowie den verlesenen Urteilen. Zur Sache hat sich der Angeklagte über seinen Verteidiger, dessen Ausführungen er ausdrücklich als seine Einlassung bezeichnet hat, dahingehend eingelassen, dass der objektive Sachverhalt, so wie von der Kammer festgestellt, zutreffend sei. Insbesondere habe er die TAZ am 04. Mai 2006 abgemahnt und die Kostenrechnung gestellt, am 19. Mai sei auf seinen Antrag vom Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung erlassen worden, am 21. Juni 2006 habe er ein Abschlussschreiben und eine Kostenrechnung über 408,80 € an die TAZ gesandt sowie am selben Tag die Kostenfestsetzung hinsichtlich des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei dem Landgericht Berlin beantragt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 sei ihm persönlich am 01. Juli 2006 zugestellt worden. Am 04. Juli 2006 habe er ein Bestätigungsschreiben an die TAZ hinsichtlich des Zahlungseinganges sowie hinsichtlich seiner Verrechnung dieser Zahlung gerichtet. Das Schreiben der TAZ vom 10. Juli 2006 habe er erhalten, er wisse jedoch nicht an welchem Tag genau. Am 14. Juli 2006 habe er nochmals an die TAZ geschrieben und seine Verrechnung erläutert. Er habe am 13. Juli 2006 beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg den Pfändungsbeschluss hinsichtlich der Pfändung der Internetdomain „taz.de“ beantragt, er habe diesen Antrag selbst unterschrieben, und dieser Beschluss sei später auch ergangen. Er sei jedoch stets der Ansicht gewesen, dass er einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Kosten und Gebühren habe. Für das Abmahnschreiben vom 04. Mai 2006 habe er 1,3 Gebühren in Höhe von insgesamt 631,80 € sowie 20,00 € Auslagenpauschale zu Recht beanspruchen dürfen. Weiterhin habe er Anspruch auf Verfahrensgebühren für das einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe der Hälfte dieser Gebühren gehabt. Aus dem Abschlussschreiben habe ihm ein weiterer Anspruch in Höhe von 408,80 € zugestanden. Insgesamt habe er gegen die TAZ noch einen Zahlungsanspruch von über 700,00 € gehabt, und dies nach Abzug der von der TAZ an ihn geleisteten Zahlung. Er habe daher weiterhin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vollstrecken dürfen, selbst wenn die dort titulierte Forderung durch Erfüllung tatsächlich erloschen sein sollte. Denn er habe sich keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen versucht, sondern nur sein Recht durchsetzen wollen. Einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, also einen Zahlungsanspruch, auf den er tatsächlich keinen Anspruch gehabt habe, habe er nie zu erlangen versucht. Er sei vielmehr stets davon ausgegangen, trotz der Zahlung der TAZ GmbH an ihn weitere Zahlungsansprüche gegen die TAZ GmbH zu haben.

2.
Die Feststellungen zu dem objektiven Geschehensablauf beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, deren Inhalt in den Feststellungen wiedergegeben wurde, nämlich dem Antrag des Angeklagten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11. Mai 2006, seinem Schreiben an die TAZ GmbH vom 04. Mai 2006, der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006, dem Kostenfestsetzungsantrag des Angeklagten vom 21. Juni 2006, dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006, der ZU vom 28. Juni 2006, dem EB vom 01. Juli 2006, dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses vom 13. Juli 2006 und dem Pfändungsbeschluss vom 06. September 2006, dem Antrag des Angeklagten vom 16. Oktober 2006, dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2006, der Kostenrechnung des Angeklagten vom 21. Juni 2006, dem Zahlungsnachweis vom 29. Juni 2006, dem Kontoauszug vom 03. Juli 2006, dem Schreiben des Angeklagten vom 04. Juli 2006, dem Schreiben der TAZ GmbH vom 10. Juli 2006, dem Einzelsendebericht, der Faxkopie, dem Eingangsstempel, dem Schreiben des Angeklagten vom 14. Juli 2006, dem Telefax des Angeklagten vom 25. Oktober 2006, dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 06. März 2007 und dem Kontoauszug vom 12. März 2007. Diese in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Urkunden stehen im Einklang mit den – insoweit glaubhhaften – Angaben des Angeklagten hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens.

3.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – vorsätzlich und mit betrügerischer Absicht gehandelt hat, als er die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 betrieben hat, insbesondere dass er wusste, dass die TAZ GmbH die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 15 0 346/06 vom 23. Juni 2006 bereits vollständig beglichen hatte, als er am 13. Juli 2006 beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg in Berlin die Pfändung der Internetdomain der TAZ GmbH beantragt hat. Daher handelte der Angeklagte auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Die am 30. Juni 2006 auf dem Konto des Angeklagten eingegangene Zahlung der TAZ GmbH in Höhe von 663,71 € enthielt ausweislich des Kontoauszuges des Angeklagten vom 03. Juli 2006 eine eindeutige Zweckbestimmung, die der Angeklagte auch erkannt hat, nämlich die Leistung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006, indem dort u.a. Folgendes angegeben war: „RNR 150346/06 Datum 23.06.2006 Betrag 663,71 KTO. 700″. Damit hatte die TAZ GmbH ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 BGB ausgeübt, so dass kein Raum mehr für eine anderweitige Verrechnung seitens des Angeklagten bestand.

Zwar kann das Kürzel „RNR“ üblicherweise als Abkürzung für „Rechnungsnummer“ verstanden werden. Die darauffolgende Nummer, ist jedoch ganz offensichtlich das Geschäftszeichen des Landgerichts Berlin in dem vom Angeklagten initiierten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nämlich 15 0 346/06. Dem Angeklagten war spätestens seit Erhalt der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 bekannt, dass das von ihm initiierte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht unter dem Aktenzeichen 15 0 346/06 geführt wird. Auch bei seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Juni 2006 hat der Angeklagte eben dieses Geschäftszeichen des Landgerichts Berlin angegeben. Dass in der Überweisung hinsichtlich des Geschäftszeichens irrtümlich statt einem „O“ eine „0″ angegeben worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn jeder im Zivilrecht tätige Rechtsanwalt, der Streitfälle vor Gericht vertritt, weiß, dass bei Landgerichten in Deutschland in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz die Geschäftsnummern „O“ lautet. Dass ein „O“ als „0″ wiedergegeben wird, ist ein nahe liegender und daher häufig vorkommender Übertragungsfehler und daher für den Angeklagten ohne weiteres als solcher zu erkennen. Dies umso mehr, als der Angeklagte seit Jahrzehnten zivilrechtliche Streitfälle vor Gerichten im gesamten Bundesgebiet mit Erfolg vertritt, wie der Zeuge Stephan W., der mehrere Jahre lang in der Rechtsanwaltskanzlei des Angeklagten tätig gewesen ist, zunächst, seit 1989, als Rechtsstudent, und später bis 1999 als Rechtsanwalt und dies aus eigener Wahrnehmung bekunden konnte, glaubhaft angegeben hat. Der Zeuge Stephan W. hat weiterhin glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ein „genialer Jurist“ sei, der auch knifflige Rechtsfragen aus dem Stehgreif heraus habe beantworten können, der zahlreiche Vorträge gehalten und eine Fülle von Fachaufsätzen und Entscheidungsbesprechungen verfasst habe und dessen Meinung auch in Gerichtskreisen beachtet worden sei. Der Angeklagte habe sich u.a. auf die Rechtsgebiete gewerblicher Rechtsschutz, Patentrecht und Markenrecht spezialisiert und sich eingehend mit Abmahnungen etwa wegen sog. Raubkopien beschäftigt, wobei als „klassische Vorstufe“ vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens üblicherweise gestanden habe, dass der Angeklagte Unterlassung verlangt, Schadensersatz geltend gemacht und seine Gebühren verlangt habe.

Auch die Zeugin Manuela W., die von 1987 bis 1999 bei dem Angeklagten als Angestellte tätig gewesen ist, hat glaubhaft angegeben, der Angeklagte habe sich über Jahre hinweg u.a. mit Marken- und Computerrecht beschäftigt und häufig habe es Unterlassungs- und Schadensersatzklagen gegeben, die von ihm bundesweit vor Gericht vertreten worden seien. Der Angeklagte habe in dieser Zeit, wie auch die beiden damals bei ihm angestellten Rechtsanwälte, sämtliche aktuellen Fälle und deren jeweiligen Sachstand im Kopf gehabt, Posteingänge seien stets zunächst ohne Akte mit den Rechtsanwälten, auch mit dem Angeklagten, vorbesprochen worden und erst danach zur eigentlichen Sachbearbeitung mit Akte vorgelegt worden.Dass ein Rechtsanwalt mit solchen Rechtskenntnissen und einer solchen langjährigen forensischen Erfahrung die in der Überweisung angegebene Zahlungsfolge nicht als Geschäftszeichen des Landgerichts Berlin – 15 0 346/06 – erkannt und die Zweckbestimmung der Zahlung der TAZ GmbH falsch verstanden haben soll, ist ausgeschlossen.

Als der Angeklagte auf dem Kontoauszug vom 03. Juli 2006 die Zahlenfolge 150346/06 gelesen hat, war ihm daher sofort und unmissverständlich klar gewesen, dass hiermit das gerichtliche Aktenzeichen 15 0 346/06 gemeint war. Dies umso mehr, als dem Angeklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 am 01. Juli 2006 persönlich zugestellt worden ist. Zwischen der Zustellung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses und dem Ausdruck des Kontoauszuges lagen gerade einmal zwei Tage. Dagegen war auf der Überweisung gerade nicht das Zeichen des Angeklagten „GvG“ oder ein damit irgendwie verwechselbares Geschäftszeichen angegeben, obwohl der Angeklagte dieses Zeichen in all seinen Schreiben und insbesondere auch in seinen beiden Kostenrechnungen vom 4. Mai 2006 und 21. Juni 2006 an die TAZ GmbH verwendet hat, so
dass zu erwarten gewesen wäre, dass dieses Geschäftszeichen auch auf einer Überweisung, die sich auf eine dieser Rechnungen bezog, genannt wird, sofern überhaupt ein Geschäftszeichen angegeben wird.

Hinzu kommt, dass das Datum, das auf dem Kontoauszug angegeben ist (23.06.2006), genau das Datum des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist. Dagegen existiert weder ein Schreiben noch eine Rechnung des Angeklagten an die TAZ GmbH mit diesem Datum.

Schließlich entsprach die von der TAZ GmbH dem Angeklagten überwiesene Summe (663,71 €) exakt derjenigen Summe, die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt worden ist. Denn dort wurden 662,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2006, somit also nebst Zinsen in Höhe von 0,81 € für die Zeit vom 22. bis zum 30. Juni 2006 festgesetzt. Die Überweisung dieses Betrages sowie die Angabe des Verwendungszweckes durch die TAZ GmbH ist insgesamt vollkommen schlüssig und in sich stimmig.

Die Kammer hält es nach alledem für ausgeschlossen, dass der Angeklagte irrtümlich angenommen haben könnte, dass die Zahlung tatsächlich auf sein Schreiben vom 04. Mai 2006, in dem der Angeklagte die TAZ GmbH u.a. aufgefordert hat, seine Kostenrechnung über 651,80 € auszugleichen, bezogen haben könnte. Denn insoweit stimmt die Höhe des überwiesenen Betrages nicht überein, auch ist das Datum 23. Juni 2006 mit diesem Schreiben gänzlich unvereinbar und schließlich macht die Angaben der Zahlenkombination, die schon aufgrund der Endung /06 als Geschäftszeichen hinsichtlich eines Vorganges aus dem Jahr 2006 unschwer zu erkennen ist, keinerlei Sinn. Auch kann der Angeklagte die Zahlung nicht so verstanden haben, dass sie sich auf sein Abschlussschreiben vom 21. Juni 2006 in Höhe von 408,80 € beziehen sollte. Denn auch insoweit stimmt die Höhe der geleisteten Zahlung mit der dort in Rechnung gestellten Summe auch nicht annähernd überein, auch das Datum ist ein anderes und auch insoweit ist die Angabe der Nummer, die als Geschäftszeichen zu werten ist, nicht stimmig und nicht nachvollziehbar. Die Bestimmung der TAZ GmbH, welche Schuld mit der Zahlung vom 30. Juni 2006 getilgt werden sollte, war daher für jedermann und erst recht für den Angeklagten als Rechtskundigen mit – zudem überdurchschnittlich gut ausgeprägten – Rechtskenntnissen eindeutig und bezog sich zweifelsfrei auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 0 346/06.

Hinzu kommt weiterhin, dass sowohl Kostenfestsetzungsantrag als auch Kostenfestsetzungsbeschluss sowie Zahlung durch die TAZ GmbH zeitlich sehr eng beieinander lagen, anderweitige Geschäftsbeziehungen zwischen der TAZ GmbH und dem Angeklagten nicht bestanden und ein Rechtsstreit mit der TAZ GmbH auch für den Angeklagten kein alltäglicher Vorgang, dem man keine allzu große Beachtung schenkt, war. Schließlich hat der Angeklagte seine Schreiben an die TAZ GmbH vom 4. Mai 2006, 21. Juni 2006, 4. Juli 2006 und 14. Juli 2006 eigenhändig verfasst, wodurch er diesem Vorgang zwangsläufig nähere Beachtung schenken musste. Dies hat die Zeugin H., die von Dezember 2005 bis April 2007 bei dem Angeklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt gewesen ist, bekundet, nachdem ihr die entsprechenden Schriftstücke in der Hauptverhandlung vorgelegt worden sind. Sie hat hierzu erklärt, dass aufgrund des Umstandes, dass bei all diesen vier Schreiben hinter dem Geschäftszeichen ihr persönlicher Namenskürzer „ph“ fehle, davon auszugehen sei, dass nicht sie, sondern der Angeklagte selbst diese Schreiben verfertigt habe, da auch sonst keine anderen Mitarbeiter in dieser Zeit in der Kanzlei tätig gewesen seien. Die Angaben der Zeugin H. waren für die Kammer glaubhaft. Denn die Zeugin hat sachlich, widerspruchsfrei und sehr zurückhaltend ausgesagt, sie war sichtlich bemüht, den Angeklagten möglichst nicht und schon gar nicht zu Unrecht zu belasten. Aus diesen Bekundungen folgert die Kammer, dass der Angeklagte stets aufs engste persönlich mit dem Fortgang seines Rechtsstreits mit der TAZ GmbH vertraut gewesen ist.

Dass dem Angeklagten am 03. Juli 2006 bzw. spätestens am 04. Juli 2006 die Zahlung durch die TAZ GmbH bekannt gewesen ist, folgt zum einen aus seinem Schreiben vom 04. Juli 2006 gerichtet an die TAZ GmbH, wo er den Zahlungseingang bestätigt und weiter erklärt hat, dass er diese Zahlung auf sein Abschlussschreiben vom 21. Juli 2006 verbucht hat. Dieses Schreiben setzt voraus, dass dem Angeklagten zuvor die Zahlung durch die TAZ GmbH bekannt gewesen ist.

Des weiteren hat die Zeugin H. hierzu angegeben, sie habe in der Kanzlei des Angeklagten während ihrer Beschäftigungszeit dort u.a. die Telefonzentrale bedient, Postbearbeitung durchgeführt und das Wiedervorlagensystem unterhalten. Die Kontrolle von Zahlungseingängen habe sie definitiv nicht gemacht. Für Zahlungen sei ausschließlich der Angeklagte persönlich zuständig gewesen. Sie habe allenfalls lediglich Rechnungen geschrieben. Das gesamte Rechnungswesen selbst jedoch habe der Angeklagte in dieser Zeit persönlich gemacht. Aufgrund dieser auch insoweit glaubhaften Angaben steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte sich im Tatzeitraum persönlich um die Zahlungseingänge und das gesamte Rechnungswesen gekümmert hat. Damit muss der Angeklagte den Kontoauszug vom 03. Juli 2006 auch persönlich gelesen und zur Kenntnis genommen haben. Aus den oben aufgeführten Gründen muss ihm daher auch der Verwendungszweck, der von der TAZ GmbH bei der Überweisung angegeben worden ist, sofort klar gewesen sein.

Als der Angeklagte gleichwohl am 13. Juli 2006 die Pfändung der Internetdomain der GmbH beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg beantragt hat, und hierbei zugleich vorgetragen hat, er könne aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 0 346/06 insgesamt 665,58 € beanspruchen, hat er den Rechtspfleger des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg über das Bestehen der tatsächlich bereits durch Erfüllung erloschenen Forderung getäuscht und zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses zum Nachteil der TAZ GmbH veranlasst. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war dem Angeklagten bei Antragstellung am 13. Juli 2006 auch unzweifelhaft bewusst, dass ihm keine Forderungen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2006 gegen die TAZ GmbH mehr zustand, da ihm aufgrund all der genannten Umstände genau bewusst gewesen ist, auf welche Forderung die TAZ GmbH die Zahlung in Höhe von 663,71 € geleistet hat. Schließlich war dem Angeklagten auch bewusst, dass er sich insoweit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen versuchte, da er wusste, dass er auf die titulierte Forderung keinen Anspruch mehr hatte und diese daher nicht mehr vollstrecken durfte.

IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines versuchten Betruges zum Nachteil der TAZ GmbH schuldig gemacht, §§ 263, 22, 23 StGB. Der Angeklagte hat den Rechtspfleger des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg durch Täuschung zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses am 06. September 2006 hinsichtlich der Internetdomain der TAZ GmbH veranlasst, obwohl er wusste, dass die dieser Pfändung zugrunde liegende Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 durch Erfüllung bereits erloschen war. Indem er trotz Kenntnis vom Erlöschen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung betrieben hat, hat der Angeklagte versucht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und dadurch zugleich das Vermögen der TAZ GmbH zu schädigen. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte tatsächlich aus seinem Schreiben vom 04. Mai 2006 oder vom 21. Juni 2006 gegen die TAZ GmbH noch weitere Forderungen hatte oder ob er das Bestehen solcher Zahlungsforderungen möglicherweise zu recht annehmen durfte. Denn entscheidend ist allein, dass dem Angeklagte – wie er wusste – die konkrete (zudem titulierte und daher besonders werthaltige) Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2006, die er durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen versucht hat, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zustand, dass also die geltend gemachte Forderung mit dem sachlichen Recht nicht in Einklang stand. Der Angeklagte hätte versuchen können, diese weiteren, ihm möglicherweise zustehenden Zahlungsforderungen gegen die TAZ GmbH anderweitig, gegebenenfalls gerichtlich, durchzusetzen; er durfte aber nicht anstelle dessen eine nicht mehr bestehende, jedoch (zu unrecht) noch titulierte Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2006 zu vollstrecken versuchen. Denn ein beliebiger Austausch von Forderungen oder möglicherweise bestehender Forderungen ist rechtlich nicht zulässig.

V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, sie hat diesen jedoch wegen Versuches gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. In dem so gefundenen Strafrahmen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat schon etwas längere Zeit zurückliegt. Auch hat der Angeklagte zwischenzeitlich an die TAZ GmbH einen Betrag in Höhe von 697,42 € zurückgezahlt. Weiterhin hat die Kammer bedacht, dass der jetzt 60 Jahre alte Angeklagte viele Jahrzehnte lang ein rechtschaffenes Leben geführt hat und dass eine Verurteilung erhebliche berufsrechtliche Folgen für ihn haben wird. Andererseits fielen jedoch strafschärfende Umstände erheblich ins Gewicht: Der Angeklagte wurde vom Landgericht München I am 18. April 2000 wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen zu einer erheblichen Geldstrafe Höhe von 150 Tagessätzen zu je 160,00 DM Geldstrafe verurteilt, er war somit bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat vorbestraft. Allerdings lag diese Verurteilung jetzt schon mehr als acht Jahre zurück und die letzte Tat, die dieser Verurteilung zugrunde lag, wurde am 11. November 1993 begangen, was das Gewicht dieser Vorstrafe mindert. Zu Lasten des Angeklagten war weiterhin zu berücksichtigen, dass er die Vollstreckung aus dem Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 06. September 2006 nachhaltig bis in den Oktober 2006 hinein betrieben hat. Indem der Angeklagte gerade die Internetdomain der TAZ GmbH („taz.de“) gepfändet und deren Verwertung auf seiner Homepage öffentlich angezeigt hat, drohte der TAZ GmbH ein erheblicher materieller, wirtschaftlich jedoch kaum zu beziffernder, und ein erheblicher immaterieller Schaden. Schließlich sprach gegen den Angeklagten, der als Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist, dass er die Straftat im Rahmen der Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt begangen hat.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine

Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten

für tat- und schuldangemessen und allen Strafzwecken genügend.

Gemäß der §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB war aus der sechsmonatigen Freiheitsstrafe im hiesigen Verfahren und den beiden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts München vom 01. Dezember 2006 (824 Ds 241 Js 203139/05) und vom 06. Februar 2008 (823 Ds 241 Js 203915/06) von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. sieben Monate Freiheitsstrafe unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 01. Dezember 2006 eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals umfassend gewürdigt und namentlich bedacht, dass zwischen der Tat im hiesigen Verfahren und den beiden Straftaten aus den beiden einbezogenen Verfahren mehrere Jahre vergangen sind und insoweit kein engerer innerer Zusammenhang besteht. Auch handelt es sich um verschiedene Begehungsweisen und verschiedene Straftatbestände, die der Angeklagte verwirklicht hat. Andererseits stehen die beiden durch das Amtsgericht München verurteilten Taten zueinander in einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang. Unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe hielt die Kammer eine

Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem (1) Jahr und zwei (2) Monaten

für insgesamt tat- und schuldangemessen und auch in dieser Höhe für unbedingt erforderlich.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn dem Angeklagten kann nicht mit hinreichender Sicherheit eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden. Bereits am 18. April 2000 wurde der Angeklagte durch das Landgericht München I wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 160,00 DM Geldstrafe verurteilt. Weder diese Verurteilung noch die Bezahlung der dort erkannten empfindlichen Geldstrafe hat ihn von der Begehung mehrerer neuer Straftaten abhalten können. Denn bereits im Jahr 2002 beging der Angeklagte die beiden Untreuestraftaten, die mit den beiden Urteilen des Amtsgerichts München vom 01. Dezember 2006 bzw. 06. Februar 2008 abgeurteilt worden sind. Auch wenn der Angeklagte bei Begehung der Tat des hiesigen Verfahrens wegen dieser beiden Untreuehandlungen aus dem Jahr 2002 noch nicht verurteilt worden war, und somit diese Verurteilungen auch keine Warnfunktion ausüben konnten, so muss doch festgehalten werden, dass der Angeklagte auch nach diesen Taten aus dem Jahr 2002 im Jahr 2006 erneut die hier verfahrensgegenständliche Straftat begangen hat. Es handelt sich somit bei diesen Straftaten des Angeklagten nicht um ein einmaliges Versagen im Einzelfall bzw. um ein Versagen in einem eng umgrenzten Zeitraum oder aufgrund einer besonderen, die Begehung solcher Taten besonders begünstigenden Konstellation, sondern um wiederholte und erhebliche Rechtsverstöße über einen längeren Zeitraum, die der Angeklagte in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt mit dem Ziel der eigenen ungerechtfertigten Bereicherung auf Kosten Anderer begangen hat, obwohl seine wirtschaftlichen Verhältnisse „geordnet“ sind. Es ist daher zu befürchten, dass der Angeklagte auch künftig insbesondere Vermögensstraftaten begehen wird, so dass ihm keine positive Legalprognose gestellt werden kann.

Darauf, dass zudem keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, kam es daher nicht mehr an.

fastix/rotglut.org

Vorsicht Falle…Contents Service Limited aus Mannheim wirbt unter dem eingetragenen Warenzeichen Skype…

Januar 22, 2009 BlackHole Kommentieren

Konsumentenschützer warnen vor skype.at
Konsumenten, die kostenlos im Internet telefonieren wollten, bekamen Rechnung über 96 Euro

Die Arbeiterkammer Oberösterreich warnt vor einem gebührenpflichtigen Internettelefon-Anbieter, der mit dem Namen Skype lockt. Zahlreiche Konsumenten, die gratis über das Internet telefonieren wollten, haben plötzlich eine Rechnung über 96 Euro zugeschickt bekommen. Der Grund dafür: Statt dem kostenlosen skype.com haben sie unwissentlich skype.at gewählt. Und dieser Anbieter (siehe Whois Record) verlangt Gebühren.

Whois Record

domain: skype.at
registrant: DMM4353704-NICAT
admin-c: DMM4353704-NICAT
tech-c: DMM4353704-NICAT
nserver: ns1.internet-equities.net
nserver: ns2.internet-equities.net
changed: 20090121 14:16:05
source: AT-DOM

personname: Dr. Matthias Moench
organization:
street address: Ruda 138 CZ
postal code: 79344
city: Horni-Mesto
country: Tschechische Republik
nic-hdl: DMM4353704-NICAT
changed: 20090121 14:12:24
source: AT-DOM

Bekannt
Das Unternehmen hinter skype.at ist Konsumentenschützern bekannt. Es handle sich laut AK Oberösterreich um die Firma Contents Service Limited aus Mannheim, die auch die Homepageseite opendownload.de betreibt, über die es viele Konsumentenbeschwerden gibt. „Zehn Prozent unserer Beratungsgespräche betreffen solche Fälle. Begonnen hat es mit der Website hausaufgaben.de„, meinte Rathwallner.

Kategorien:abmahnung

fastix: Staatsanwaltschaft Kassel prüft Wiederaufnahme von Verfahren

Dezember 4, 2008 BlackHole Kommentieren

Wie schon mehrfach bekannt gemacht, veröffentlichen wir hin und wieder Beiträge von Deutschland’s bekanntesten Blogger fastix von rotglut.org
Unter der Überschrift:
Staatsanwaltschaft Kassel prüft Wiederaufnahme von Verfahren
veröffentlichte fastix unlängst nachfolgenden Beitrag den wir -wie immer- in vollständiger Länge hier einstellen.
2008-12-04, Quelle: Eigenbericht (Jörg Reinholz)
Anwaltskammer Düsseldorf und Staatsanwaltschaft Krefeld bekommt zu tun …
Die Staatsanwaltschaft Kassel hat das Fehlverhalten eines Mitarbeiters, der sich ausgerechnet einem verrufenen kriminellen Münchner „Rechtsanwalt“ gegenüber unangemessen über den Autor geäußert hat, bedauert. Die unangemenssene Äußerung enthielt das Wort „querulatorisch“ und wurde auf der Webseite eines Krefelder „Abmahngauners“, der auch ein Mandat des Münchners hatte, veröffentlicht. Der Autor akzeptiert die Behandlung des Vorkommnisses durch die beauftragte Oberstaatsanwältin als ausreichend.

Der gleichen Erklärung der Staatsanwaltschaft Kassel nach werden jetzt mehrere Verfahren gegen den Münchner „Rechtsanwalt“, der ausweislich seiner Vorstrafen – die zum gutem Teil mit seiner Tätigkeit als Abmahner zustande kamen – ein echter Gauner ist, auf eine Wiederaufnahme hin geprüft. Es handelt sich um Vorwürfe des mehrfachen Betruges, der mehrfachen uneidlichen Falschaussage und der mittelbaren Freiheitsberaubung. Er selbst nannte es „plattklagen“. Die Strafanzeigen wurden Ende Oktober nach §154 Absatz 1 StPO ohne Folgen belassen. Zu Unrecht, wie der Autor meint, weilder Münchner Ganove seine Straftaten doch zum einen in der Bewährung beging und bis heute fortsetzt.

Die Anwaltskammer Düsseldorf wird sich mit Vorwürfen gegen den besonders „jupiterhaften“ Kollegen des Münchner Gauners beschäftigen. Dessen wahnhafte Veröffentlichungen haben nun zu einem Rechtsnachteil seines Mandanten geführt. Weiter hat der „Jupiter“ einem Mandanten geschadet, als er zwei Mandanten mit gegensätzlichen Interessen vertrat und einen von beiden „hinhing“, um zu Lasten eines als Parasit verrufenen Münchner Ex-“Unternehmers“, die rechtliche Position des anderen zu „verbessern“.

Die Krefelder Staatsanwaltschaft untersucht nun auch neue Betrugsvorwürfe gegen den im Ortsteil Oppum ansässigen Abmahnganove: Er hatte, beginnend im Jahr 2002 und mindestens bis Ende 2006, für eine „Firma“ abgemahnt. Zunächst wegen angeblich nicht genannter Jugenschutzbeauftragter, später wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Problematisch hierbei ist, dass die Krefelder/Erfurter Firma und deren Geschäftsführer in einem engen Verhältnis zum Anwalt standen und tatsächlich keine oder kaum nennenswerte, nur vorgeschobene Umsätze machte. Demnach war die Behauptung des Firmeninhabers, er sei Wettbewerber der Abgemahnten, erlogen und erstunken. Das lässt nun eine Verurteilung des kriminellen Pärchens aus Anwalt und Mandant wegen gemeinschaftlichen, erwerbsmäßigen Betruges wahrscheinlich erscheinen. Die Vorwürfe werden durch ein zivilgerichtliches Urteil aus dem Jahr 2006, in welchem sich auch Hinweise auf weitere „Parallelverfahren“ finden, gestützt.

Möglicherweise ist der Krefelder „Rechtsanwalt“ kein kleiner Fisch: Sehr wahrscheinlich wird demnächst wegen gemeinschaftlich begangener und versuchter schwerer mittelbarer Freiheitsberaubung gegen den Krefelder und einen seiner wärmesten Freunde aus Frankfurt am Main ermittelt. Der „Rechtsanwalt“ hält sich bisher für einen Jupiter … sieht aber eher aus wie ein Landstreicher.

Indessen rückt die Entscheidung des Berliner Kammergerichtes über die von einem nicht nur in Fachkreisen bekannten Münchner Abmahngauner angestrengte Revision gegen eine Entscheidung des Berliner Landgerichtes in greifbare Nähe. Entscheidet das Kammergericht erwartungsgemäß, dass die Revision als unbegründet zurückzuweisen ist, dann muss der „Rechtsanwalt“, der kein Strafrechtler, aber ein Straftäter ist, wegen Betruges und mehrerer Unterschlagungen für 14 Monate in Haft. Dabei scheint es, hinsichtlich der anderen Vorwürfe nicht, zu bleiben. Er kann sich jetzt herzlich bei seinem ebenso öffentlichkeitsgeilen Krefelder Kollege bedanken.

Nachtrag:
Wir hoffen natürlich auch das dieser Münchener Abmahngauner recht bald -möglichst noch vor Weihnachten- in ein staatlich geführtes Hotel einziehen möge.
Vieleicht wäre das dann für eine andere Münchnerin Grund genug, mit ihrer derzeitigen betrügerischen Abmahngeschichte aufzuhören…es wäre wirklich wünschenswert.

Kategorien:abmahnung

Günter Freiherr von Gravenreuth nahm Berufung zurück…fast freiwillig…

Oktober 29, 2008 BlackHole Kommentieren

Und schon wieder ein Teilerfolg für Deutschland’s bekanntesten Blogger.
fastix veröffentlicht auf seiner Seite rotglut.org heute einen sehr schönen Bericht welcher einmal mehr aufzeigt…wie man mit Geduld und Ausdauer gegen Abzocker aus der Nutzlosbranche vorgehen, vor allem…wie man erfolgreich gegen diese Leute vorgehen kann.

2008-10-29, Quelle: Eigenbericht (Jörg Reinholz)

Nachdem schon das AG München urteilte, dass Günter Freiherr von Gravenreuth es hinnehmen muss, wenn der Autor über dessen eigene öffentliche Äußerungen nachdenkt, hatte das LG München sich im von Günter Freiherr von Gravenreuth angestrengten Berufungsverfahren dieser Auffassung angeschlossen.

Um weitere Kosten zu vermeiden nahm Gravenreuth die Berufung zurück. Jetzt muss der nunmehr wohl als reichlich erfolglos anzusehende Anwalt -mal wieder- zahlen.

Hier weiter:

Günter Freiherr von Gravenreuth muss gegen sich gelten lassen, dass der Autor davon ausgeht, dass der Gravenreuth in der im streitgenständlichen Artikel behandelten Äußerung tatsächlich den Eindruck erweckte, dass er für die GVU tätig sei – was bei der derzeitigen Rechtslage ein Mandat notwendig macht. In jedem anderen Fall wirft die Äußerung des Gravenreuths, er helfe der GVU nur dabei Beiträge im Forum von heise.de entfernen zu lassen, ein bedenkliches Licht auf ihn selbst:

Immerhin hatte Gravenreuth einige Zeit zuvor einen Rechtsstreit mit dem heise-Verlag, in welchem Gravenreuth eine Unterlassungserklärung abgab, nach welcher er im Forum des heise-Verlages nicht mehr poste. Insoweit ist davon auszugehen, dass diese unbestellte „Hilfe“ für die GVU, eher eine Schikane gegenüber dem heise-Verlag, nur der Befriedigung einer kleinlichen, geradezu krankhaften Rachsucht dient, die auch in der hiesigen Klage vor dem AG München deutlich wurde. Natürlich kann man auch sagen, Gravenreuths Verhalten, den heise-Verlag mit Telefaxen regelrecht zu überschütten, zu überschütten, sei infantil. Denn genau so wirkt es auch: wie kleinliches, infantiles und von rasender Rachsucht geprägtes Verhalten.

Nach den bisher gemachten Erfahrungen wird Günter Freiherr von Gravenreuth nun wohl die nächste Klage anstrengen. In einem vergleichbaren Fall reichte er, nachdem er das Verfahren wegen meines Artikels „v. Gravenreuth belästigt Krankenschwester per Post“ im Mai 2006 nach fast 8-monatigem Rechtsstreit verloren hatte, eine Klage vor dem LG Hamburg ein, gab dort die erweislich vorsätzlich falsche Versicherung an Eides statt ab, er kenne genau diesen Artikel erst seit 25.5.2006 und belog nachfolgend auch das LG Kassel, als er diesem gegenüber dreist behauptete, er habe die längere Kenntnis des Artikels weder verschwiegen noch verleugnet.

Diese dreiste Lüge zog der kriminelle „Rechtsanwalt“ Günter Freiherr von Gravenreuth, der allein deshalb längst aus dem Anwaltsstand entfernt gehört, wissentlich und willentlich soweit durch, dass der Autor sogar im Knast landete. Günter Freiherr von Gravenreuth hat damit alle Voraussetzungen erfüllt, dass der Autor ihn für einen dreisten Kriminellen hält, der die Rechtsordnung nicht nur vielfach verletzte, sondern vorsätzlich und planvoll auf das übelste, sittenwidrigste missbrauchte, um seine erbärmlichen Racheabsichten zu erfüllen.
Der Autor teilt deshalb die Ansicht des AG und LG Berlin-Tiergarten nach welcher Günter Freiherr von Gravenreuth ins Gefängnis gehört, damit er keinen Schaden mehr anrichten kann.

Kategorien:abmahnung, rechtliches