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Der Staat verliert seine Glaubwürdigkeit

April 30, 2008 BlackHole Kommentieren

LG Offenburg: Providerdaten auch ohne Gerichtsbeschluss

Mit der Änderung der Rechtslage bei der Telekommunikationsüberwachung zum 1. Januar 2008 haben Staatsanwaltschaften und Polizei die Möglichkeit bekommen, von ISPs die Herausgabe von Nutzerdaten zu IP-Adressen auch ohne Gerichtsbeschluss zu verlangen. Das hat das Landgericht Offenburg anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Beschwerde festgestellt.
Es war ein Filesharing-Verfahren wie viele andere. Es ging um die Vorwürfe der unerlaubten Verwertung urheberrechtlicher Werke (§106 UrhG) und des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (UrhG), wegen der die Staatsanwaltschaft Offenburg mit Antrag vom 25. Juni 2007 einen Gerichtsbeschluss zur Herausgabe von Providerdaten erwirken wollte. Zuvor hatte proMedia IP-Adressen eines Tauschbörsenteilnehmers an eine im Auftrag von Rechteinhabern agierende Anwaltskanzlei weitergeleitet, die bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hatte.

Das zuständige Amtsgericht in Offenburg lehnte jedoch das Begehren der Staatsanwaltschaft am 20. Juli 2007 „wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit“ ab. Die Begründung: Bei den identifizierenden Informationen zu einer dynamischen IP-Adresse handele es sich „um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten“, und „infolgedessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis“. Die im Gesetz an die Herausgabe von Verkehrsdaten geknüpften, hohen Voraussetzungen sah das Gericht nicht erfüllt. Die in der Anzeige vorgeworfenen Straftaten seien nicht „von erheblicher Bedeutung“, es handele sich lediglich um „Bagatellkriminalität“.

Gegen die Entscheidung des Gerichts legte die Staatsanwaltschaft am 1. August 2007 Beschwerde beim Amtsgericht ein, das dieser am folgenden Tag jedoch nicht nachkam. Stattdessen legte das Gericht die Beschwerde zur Entscheidung der Beschwerdekammer vor. Daraufhin ergänzte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde um das Argument, dass es sich bei den zu dynamischen IP-Adressen auf der Seite des Providers zugeordneten Nutzerdaten um Bestandsdaten gemäß Telekommunikationsgesetz handeln würde, deren Herausgabe unter den gegebenen Umständen nicht unverhältnismäßig sei. Eine solche Auffassung hatten auch die Rechteinhaber durch ihre Anwälte vertreten.
Die dritte große Strafkammer des Gerichts hat nun mit Beschluss vom 17. April 2008 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft „als unzulässig abgelehnt“. Zugleich hat die Beschwerdekammer allerdings festgestellt, dass nach der ab 1. Januar geltenden, neuen Rechtslage bei der Telekommunikationsüberwachung dynamische IP-Adressen in der Tat als Bestandsdaten zu behandeln sind. Staatsanwaltschaften und Polizei können deren Herausgabe durch den Provider auch ohne Gerichtsbeschluss verlangen.

Das Gericht argumentiert in seiner Entscheidung mit „der Gesetzesbegründung und der Entwicklung des Gesetzesentwurfes“. Zwar habe der Gesetzgeber im Gesetzestext selbst nicht klar geregelt, ob dynamische IP-Adressen den Bestandsdaten oder den strenger geschützten Verkehrsdaten zuzurechnen seien. Jedoch habe sich der Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung vom 7. November 2007 dafür ausgesprochen, „dass die nach § 113 a gespeicherten Daten, wie etwa eine (dynamische) IP-Adresse [...] auch für eine Auskunftserteilung über Bestandsdaten [...] verwendet werden dürfen. Damit wird in der Sache zugleich auch dem Anliegen [...] des Bundesrates Rechnung getragen und eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geschaffen, die klarstellt, dass Auskünfte insbesondere über den Namen und die Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG zu erteilen ist – und zwar gerade auch dann, wenn diese Auskunft vom Diensteanbieter nur unter Rückgriff auf [...] gespeicherte Verkehrsdaten möglich ist.“

Das Gericht folgert dann weiter: „Da das Gesetz mit dieser Ergänzung sodann vom Bundestag beschlossen wurde, ist dieser Sinn der in § 113 b Satz 1 Halbsatz 2 TKG eingefügten Worte Wille des Gesetzgebers geworden und somit für die Rechtsauslegung zu berücksichtigen, auch wenn der Wortlaut selbst den beabsichtigten Regelungsgehalt nicht eindeutig wiedergibt.“

Durch die Einstufung von IP-Adressen als Bestandsdaten entfaltet auch die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 zur „Vorratsdatenspeicherung“ keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Herausgabe der Providerdaten. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung lediglich auf Verkehrsdaten bezogen. Sollten andere Gerichte der jetzt geäußerten Auffassung des LG Offenburg folgen, dürften die Provider bald mit Auskunftsersuchen nach Nutzerdaten überschwemmt werden.
Es stellt sich zudem die Frage, ob denn bei der Internetnutzung überhaupt noch Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anfallen können, wenn dynamische IP-Adressen schon als Bestandsdaten zu gelten haben. Wer sich über Provider eine dynamische IP-Adresse zuteilen lässt, um im Web zu surfen, hinterlässt in der Logik des LG Offenburg beim Provider praktisch nur noch Bestandsdaten, aber keine Verkehrsdaten außer – vielleicht – den als solche einzustufenden Zeitpunkten von Ein- und Auswahl. Name, Adresse und Kontoverbindung zählen ja per Gesetz ohnehin zu den Bestandsdaten, da sie für Abrechnungszwecke erhoben werden. Eine Unterscheidung zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten wäre somit praktisch obsolet, einer beliebigen Verwendung der Providerdaten zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aller Art Tür und Tor geöffnet.

In seiner Eilentscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bis zur endgültigen Entscheidung außer Vollzug zu setzen. Das Gericht argumentierte: „Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.“

Sollten in Zukunft die bei den Providern gespeicherten Nutzerdaten massenhaft zur Verfolgung von „Bagatellkriminalität“ abgerufen werden, könnte sich die Bewertung der Situation durch das Bundesverfassungsgericht ändern. Ein neuer Eilantrag auf Aussetzung der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung könnte dann erfolgreich sein. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Beschluss des Landgerichts München von Mitte März 2008, dass die Akteneinsicht zur Erlangung der Providerdaten in einem Filesharing-Fall wegen des damit verbundenen Eingriffs „in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers“ ablehnte.

In jedem Fall konterkariert das vom LG Offenburg rekonstruierte Gesetzgebungsverfahren die anlässlich der Novellierung der Telekommunikationsüberwachung von Politikern immer wieder öffentlich gemachten Äußerungen, dass es lediglich darum gehe, „den Terrorismus zu bekämpfen“, „die innere Sicherheit in diesem Land zu stärken“ und „schwere Straftaten“ zu verfolgen. So hatte noch Ende Dezember 2007 Bundesjustizministerin Brigitte Zypries gegenüber dem Focus erklärt: „Verbindungsdaten dienen der Strafverfolgung, insbesondere der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, aber nicht der Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche der Musikindustrie. Wenn wir anfangen, das zu erweitern, verliert der Staat an Glaubwürdigkeit.“

Keine Akteneinsicht bei Filesharing-Vorwürfen

April 29, 2008 BlackHole Kommentieren

In einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 12. März 2008 (Az.: 5 Qs 19/08) entschied das Landgericht München I, dass einem für die Medienindustrie tätigen Klägeranwalt bei Filesharingvorwürfen keine Akteneinsicht gewährt wird. Durch diese Entscheidung kommt der Anwalt nicht an die Daten des Inhabers des Internetanschlusses und kann diesen auch nicht abmahnen. Das Strafverfahren gegen Unbekannt, das der Klägeranwalt mit Hilfe der IP-Nummer initiiert hatte, wurde eingestellt.
Bei ihrer Ablehnung des Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht stellte die 5. Strafkammer des Landgerichts München I fest, dass die Staatsanwaltschaft die Interessenabwägung gemäß Paragraph 406e Abs.2 StPO zutreffend vorgenommen hatte.

heise.de

Günter Freiherr von Gravenreuth im Berufungsverfahren zu 11 Monaten auf Bewährung „verknackt“

April 19, 2008 BlackHole Kommentieren

Artikel wurde geschrieben von Jörg Reinholz

Am 16. des April 2008 wurde in Anwesenheit des Autors der als „Saubermann“ und „Beschützer der Rechtsordnung“ erheblich in die Öffentlichkeit drängende und dadurch sehr bekannte Münchner Anwalt Günter Freiherr Gravenreuth zu 11 Monaten Haft und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Haftstrafe für den selbsternannten „Held“ wurde für eine 5-jährige Bewährungsfrist ausgesetzt. Im Urteil des Landgerichtes München wurden aus zwei zuvor verhängte Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet.

Das erste Urteil bezog sich auf die bereits bekannte Bestrafung wegen Unterschlagung zu Lasten eines Mandanten aus dem Januar 2007. Diese Strafe wurde von 9 Monaten auf auf 6 Monate gesenkt, am Schuldspruch änderte sich nichts. Die weitere Strafe wegen eines Eigentumsdeliktes, welche bisher nicht bekannt war und am 6. Februar 2008 vom AG München verhängt wurde, belief sich auf 7 Monate Haft, die damals mangels eines rechtskräftigen Schuldspruches wohl auch zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Aus diesen beiden Strafen wurde eine Gesamtstrafe von nunmehr 11 Monaten gebildet, das macht einen „Rabatt“ vom 2 Monaten oder knapp einem Sechstel der vorherigen Strafe. Dieser Rabatt ist eher als gering zu bewerten. Als Bewährungsauflage wurde Günter Freiherr von Gravenreuth, geborener Dörr, die Zahlung der Geldstrafe von 5.000 Euro in Monatsraten zu 500 Euro ab dem 1. Juni 2008 auferlegt. Weiter wurde er verpflichtet dem durch die Unterschlagung geschädigten noch runde 12.000 Euro zu erstatten. Der Geschädigte will jetzt auch noch seinen Anspruch auf Zinsen zivilrechtlich geltend machen.

Der beiderseitige Rechtsmittelverzicht ist nicht weiter verwunderlich, denn der Verhandlung ging eine recht lange und nicht immer leise Sitzung im Dienstzimmer des Richters voraus, in welcher unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch den Staatsanwalt und den Pflichtverteidiger alles Wesentliche vorher abgemacht wurde. Schon vor dem Termin muss ein Anerkenntnis in der Schuldfrage ergangen sein, denn die Zeugen wurden schon im Vorfeld der Verhandlung abgeladen. Als der Beklagte endlich im Gerichtsaal erschien sah er entgegen seinem Bekunden bei seiner öffentlichen Berufungsankündigung auf Gulli.com nicht wirklich gelassen aus – er war vom Pflichtverteidiger, der die Sitzung dazu mehrfach verließ, über den Stand der Gespräche informiert und offenbar jeweils um Zustimmung zu Punkten des „Kuhhandels“ gebeten worden. Der Gravenreuth, der da nach ca. einer Stunde des Wartens im Gerichtsaal erschien, das war nicht jener sich in der Öffentlichkeit selbst als raffiniert und überlegen darstellende Günther Freiherr von Gravenreuth – sondern eher „ein Bündel Unglück“ dem die selbst provozierte rege Teilnahme der Öffentlichkeit offensichtlich sehr ungelegen war.

Als der Richter beim Urteilsspruch seine Hoffnung ausdrückte, dass Günter Freiherr von Gravenreuth die Bewährungszeit nutzt und nicht wieder auffällig wird, konnten sich große Teile des anwesenden und zahlreichen Publikums -darunter etliche durch Gravenreuth in anderen Sachen Geschädigte- ein zweifelndes Lachen nicht verkneifen. Offenbar glaubt -wie der Autor auch- kaum jemand daran, dass Günter Freiherr von Gravenreuth sich zukünftig korrekt verhalten wird. Der Autor wirft Gravenreuth mehrere weitere Straftaten wie ziemlich dreisten Betrug in mindestens drei Fällen und mittelbare Freiheitsentziehung vor. Diese Vorwürfe sind substantiiert und werden von der Staatsanwaltschaft München noch bearbeitet.

Bleibt Günter Freiherr von Gravenreuth „Rechtsanwalt“?

Sollte erwartungsgemäß im Herbst 2008 das Urteil des AG Berlin-Tiergarten aus dem September 2007 wegen Betruges zu Lasten der TAZ im Schuldspruch aufrecht erhalten bleiben, dann ist zu erwarten, dass die dort erneut zu bildenden Gesamtstrafe deutlich über 12 Monaten liegt. Falls nicht, könnten auf Grund der Vorwürfe des Autors weitere Verurteilungen anstehen. Im Falle einer weiteren Verurteilung könnte Gravenreuth das Richteramt nicht mehr ausüben und verliert somit seine Zulassung als Rechtsanwalt. Insofern ist zu hoffen, dass der ebenfalls anwesende und durch die Unterschlagung Geschädigte noch seinen Frieden findet. Denn auch der Autor glaubt nicht, dass Günter Freiherr von Gravenreuth als „Rechtsanwalt“ tätig sein sollte – aber darüber hat nun wohl die Rechtsanwaltskammer in München zu befinden. Immerhin befand es auch der Richter als straferschwerend, dass Gravenreuth seine Straftaten jeweils im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes beging. Und bei einer rechtskräftigen Unterschlagung zu Lasten eines Mandanten, wie sie auch hier vorliegt, hat schon mehr als eine Kammer den Rauswurf und somit die Entfernung aus dem Berufsstand verfügt.

Erst mit dem Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt stellt Günter Freiherr von Gravenreuth nach Ansicht des Autors keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr dar – oder wenigstens eine wesentlich geringere.

Günter Freiherr von Gravenreuth in der Zwickmühle

Beim Urteil des AG Berlin-Tiergarten erwarten viele, dass zumindest bezüglich der Schuldfrage in der Berufung keine Veränderung eintritt. Unter dieser Annahme hat Gravenreuth zwei Möglichkeiten:

* Er zieht seine Berufung zurück und geht für sechs Monate ins Gefängnis – ohne vorher noch Geld einzuziehen.
* Oder er hält seine Berufung aufrecht: Dann ist wieder eine Gesamtstrafe zu bilden, die nicht hinter den vorherigen Urteilen zurück bleiben kann. Also müsste diese nach allem gesunden Ermessen bei mehr als einem Jahr liegen. Damit könnte er (theoretisch) kein Richteramt mehr ausüben und also auch nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein. Und ob da wirklich noch mal zur Bewährung ausgesetzt wird ist zu bezweifeln.

Letzteres wäre aber für ihn auch hinsichtlich seiner jüngsten Fehlleistungen vor Gerichten wohl eher eine Befreiung. Der Autor vermutet, dass man Günter Freiherr von Gravenreuth irgend wann als Angestellten einer anderen Kanzlei oder einer Firma wieder begegnet. Denkbar wäre ein Job als „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ bei seinem ehemaligen Kanzleipartner, Freund und Leidensgenosse Bernhard Syndikus oder als „Justitiar“ in den Unternehmungen von dessen Dauermandanten wie z.B. Michael Burat. Dort droht ggf. weiteres Ungemach. Aber selbst wenn Gravenreuth demnächst als Mitarbeiter für Bernhard Syndikus auftauchen sollte, so wird er die Füße wohl gewaltig stillhalten müssen. Der Autor glaubt nämlich nicht, dass Bernhard Syndikus oder irgend jemand anderes Lust darauf hat als „Stempelanwalt“ durch Gravenreuths Betrügereien aber auch zahlreiche und zumindest zum Teil durch Lügen, Urkundenfälschung und mindestens einen Meineid auf kriminelle Weise geführten Verfahren in eigener Sache mit in das Licht der Öffentlichkeit zu geraten.

Lizenz: Autor dieses Artikels ist Jörg Reinholz, Hafenstr. 67, 34125 Kassel, 0561-4502590,
http://www.rotglut.org/
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Und wieder: Katja Günther…Sie kann es nicht lassen…

April 9, 2008 BlackHole 2 Kommentare

Ebenfalls gestern berichteten wir über eine Anwältin aus München… deren einziges Ziel es zu sein scheint, sich selbst in der Öffentlichkeit restlos zu demontieren.
Richtig, es geht um die Noch-Rechtsanwältin Katja Günther.
In deren Namen werden in den letzten Monaten und Wochen massenhaft Mahnungen an Internet-Nutzer verschickt weil diese sich angeblich auf kostenpflichtigen Seiten angemeldet haben sollen.
Die Rechnungen gleichen sich, der Ton ist immer der selbe. Es wird dem Nutzer gedroht was das Zeug hält…hauptsache er zahlt.
Nun, Einträge und Meinungen zur Person der Katja Günther finden sich im Internet tausende, das diese Meinungen durchweg negativ ausfallen…versteht sich von selbst.
Frau Günther hat es, wie schon ihre Vorgänger Grafenreuth, Hoeller, Tank, Lürmann etc… auf dem Gebiet des Abmahn-Unwesens zu zweifelhaften Ruhm gebracht und kann nun die „Früchte ihrer Arbeit“ ernten.
Wie gestern berichtet, hat die Anwaltskammer München bereits die erforderlichen Schritte gegen Frau Katja Günther eingeleitet.
Damit aber nicht genug, der Druck der Öffentlichkeit (Meinungen, Berichte etc.) ist so groß geworden…das jetzt auch Golem über die Praktiken dieser Anwältin berichtet.

Hier der ganze Beitrag bei golem.de

Fazit: Die von Katja Günther verfolgten Nutzer sollten auf keinen Fall zahlen, stattdessen Strafanzeige erstatten bzw. den Verbraucherschutz informieren und im Internet über ihre Erlebnisse berichten.

Update:
Auch heise.de berichtet heute über die Machenschaften von Frau Katja Günther in einem längeren Beitrag.
Zitat: „Zahlen Sie nicht! Bleiben Sie stur! Lassen Sie sich nicht von Inkasso- oder Anwaltsbriefen unter Druck setzen!“